70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Fallen dienstliche oder gesundheitliche Grunde weg, dürfen Soldaten ihr Gesicht nicht mehr verhüllen Foto: Bundeswehr
Berlin. Jetzt ist es amtlich: Am 15. Juni 2017 ist das „Gesetz zur Regelung bereichsspezifischer Verbote der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Durch die Änderung verschiedener Gesetze wird es Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten untersagt, bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht durch Kleidung o. ä. zu verhüllen.Erfasst wird explizit nur die Verhüllung des Gesichts. Andere Körperteile wie auch die Haare sind nicht davon betroffen. Ausnahmen sind nur aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Infektionsschutz) oder dienstlichen Zwecken (z.B. Eigenschutz) möglich. Die Bundesregierung führt als Begründung an, dass für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabdingbar sei. Daher sei von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen.
Der Staat sei darüber hinaus verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Eine religiös oder weltanschaulich motivierte Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug stehe dieser Neutralitätspflicht entgegen.
Im Soldatengesetz wurden zwei Änderungen eingefügt, wobei sich das eigentliche Verbot zur Gesichtsverhüllung nun in § 17 Abs. 2 S. 1 SG findet: „Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies“.
Anders als bei den Beamtinnen und Beamten gilt das Verhüllungsverbot für Soldatinnen und Soldaten also nicht nur während des Dienstbetriebs, sondern innerhalb der Bundeswehrliegenschaften auch während der Freizeit. Was bedeutet dies für die Soldatinnen und Soldaten, die sich beispielsweise zu Karneval eine Maske vor das Gesicht binden? Ist dies künftig innerhalb der Kasernen verboten und führt im schlimmsten Fall gar zu einem Disziplinarverfahren?Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erklärte hierzu mit Erlass vom 2. Januar 2017, P II 5, Az 01-20-02, dass die Verbotsnorm nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sei. Die Norm sei Ausdruck des „Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme“ beim Leben in der militärischen Gemeinschaft. Das Ministerium stellte ausdrücklich klar, dass sozialadäquates Verhalten, insbesondere dem Brauchtum entsprechendes Tragen von Karnevalskostümen in der Karnevalszeit, nicht von der Verbotsnorm erfasst werde.Ebenso sei beispielsweise eine Verhüllung als Ergebnis von „Anziehspielen“ (Spiele, bei denen der Verlierer einer Spielrunde jeweils ein Kleidungsstück anzulegen hat) als nicht von diesem Verbot erfasst zu betrachten. Das Tragen von Kostümierungen jeglicher Art ist demnach nach Ansicht des BMVg nicht verboten, stellt kein Dienstvergehen dar und darf nicht zu einer disziplinaren Ahndung führen.
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: