70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Zur Absicherung eines Haftungsrisikos bei grober Fahrlässigkeit wird Angehörigen der Bundeswehr empfohlen, eine Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen. Foto: DBwV
Durch die Kündigung des Rahmenvertrags zugunsten der Fahrer von Dienstfahrzeugen ändert sich für die Angehörigen der Bundeswehr an den bisher schon geltenden Haftungsregelungen nichts. Verursacht ein Angehöriger der Bundeswehr mit einem Dienst-Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, haftet der Bund als Selbstversicherer für den sogenannten Fremdschaden, also den Schaden eines Dritten (z.B. Unfallgegner, Kollateralschaden). Ein Rückgriff auf den Angehörigen der Bundeswehr kommt nur in wenigen Ausnahmesituationen in Betracht. Für den sogenannten Eigenschaden des Bundes (in der Regel am geführten Dienst-Kfz) haftet der Soldat gemäß § 24 Soldatengesetz dem Dienstherrn gegenüber für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht. Grobe Fahrlässigkeit wird zum Beispiel regelmäßig angenommen bei Falschbetankung oder rückwärts fahren ohne Einweiser. Für die Beamten und Arbeitnehmer gelten die gleichen Haftungsregeln gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz und § 3 Abs. 7 TVöD entsprechend.Zur Absicherung dieses Haftungsrisikos bei grober Fahrlässigkeit wird Angehörigen der Bundeswehr empfohlen, eine Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen.
Weitere Risiken bestehen, wenn der Verkehrsunfall zu einem Ordnungswidrigkeiten-, Straf- oder Disziplinarverfahren führt, sowie durch Invalidität oder Tod. Hier bot der Rahmenvertrag die Gelegenheit zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz oder einer Unfallversicherung.
Wichtig ist, dass es jedem Fahrer eines Dienstfahrzeugs selber überlassen war und ist, ob er eine solche Versicherung abschließt. Es besteht keine Versicherungspflicht, sondern auch die Möglichkeit, auf eine solche Versicherung zu verzichten. Darüber hinaus steht es jedem frei, welche Versicherungsgesellschaft er wählt. Ein Abschluss für den Fahrer durch den Bund erfolgt nicht. Die Kosten werden auch nicht vom Dienstherrn übernommen. Der Rahmenvertrag zugunsten der Fahrer von Dienstfahrzeugen bot bisher lediglich eine relativ einfache und kostengünstige Möglichkeit, als Versicherungsnehmer Versicherungsverträge mit den Versicherern abzuschließen. Die Bedingungen der Verträge haben sich aus dem Rahmenvertrag ergeben. Nach dem Auslaufen des Vertrages müssen sich die Angehörigen der Bundeswehr nun selber eine geeignete Versicherung bei einer Versicherungsgesellschaft suchen.
Als Mitglied müssen Sie sich bereits jetzt, dank der in der Mitgliedschaft enthaltenen Diensthaftpflichtversicherung, über das Haftungsrisiko keine Sorgen machen. Diese übernimmt im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung die Kosten bzw. wehrt unberechtigt erhobene Kosten für Sie ab.
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