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Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
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Fachunteroffiziere haben künftig die Möglichkeit, Berufssoldat zu werden. Foto: Bundeswehr
Grundvoraussetzung für die Übernahme in den Status eines Berufssoldaten wird weiterhin entweder die eigene Antragsstellung oder der Vorschlag des Vorgesetzten sein. Darüber hinaus
wird das Vorliegen zweier Beurteilungen eine weitere Voraussetzung sein. Auf diese anstehenden Neuerungen hat das Referat P II 1 im BMVg zeitnah reagiert. Durch eine Weisung vom 14. Juni 2019 werden Abweichungen von der aktuellen Beurteilungsvorschrift A-1340/50 zur Durchführung von Beurteilungen der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes, des Sanitätsdienstes sowie des Militärmusikdienstes festgelegt. Hiermit wird sichergestellt, dass zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit den Übernahmen zum Berufssoldaten bei den Fachunteroffizieren gestartet werden kann.
Zusammenfassend beginnt der Beurteilungszeitraum der ersten (Anlass-)Beurteilung am 1. April 2019. Der erste Vorlagetermin wird auf den 31. März 2020 festgelegt. Die sich unmittelbar daran anschließende zweite Beurteilung soll zum 31. März 2021 vorgelegt werden. Abstimmungsgespräche zur Einhaltung der Richtwertvorgaben haben grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem jeweiligen Anlasszeitpunkt stattzufinden. Zu der zu bildenden Vergleichsgruppe werden alle Stabsunteroffiziere beziehungsweise Obermaate gehören, die vor dem 1. April 2019 in die Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen worden sind. Des Weiteren ist durch die Vorgesetzen eine Aussage zur Eignung des Soldaten für einen Statuswechsel vorzunehmen, sodass auf eine Laufbahnbeurteilung verzichtet werden kann. Es ist eine Stellungnahme des nächsthöheren, aber von keinem weiteren höheren Vorgesetzten vorgesehen. Die betroffenen Fachunteroffiziere sind unverzüglich von diesem Verfahren aktenkundig zu informieren.
Bisher konnte man sich auf folgende Mindestanforderungen mit den Bedarfsträgern einigen:
Voraussichtlich wird zu diesen sechs Punkten noch eine Regelung zur Einbeziehung der neuen Potenzialfeststellungen hinzukommen. Die Weisung des Referats P II 1 stellt eine flankierende Maßnahme dar, die schon kurz nach dem Inkrafttreten des BwEinsBerStG die Durchführung von Auswahlkonferenzen gewährleisten wird. Dabei geht der DBwV davon aus, dass es sich um eine nur vorläufige Regelung zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsvorschrift A-1340/50 handelt.
Allen Fachunteroffizieren kann vonseiten des DBwV geraten werden, sich anzustrengen, um den Vorgesetzten zu zeigen, dass Top-Männer und -Frauen auf die Übernahme zum Berufssoldaten warten. Weiterhin wollen wir schon jetzt darauf hinweisen, dass es auch als Berufssoldat noch möglich sein wird, die Laufbahn zu wechseln und eine lange Karriere mit Aufstiegsmöglichkeiten zu planen.
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