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Der Bundesadler am Eingang zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in Berlin. BND und Verfassungsschutz sollen künftig als Reaktion auf die veränderte sicherheitspolitische Lage mehr Befugnisse erhalten. Foto: picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow
Das geplante Reformvorhaben des Nachrichtendienstrechts der Bundesregierung sorgte bereits Ende September im Bundestag für kontroverse Diskussionen zwischen Regierung und Opposition. Am 12. Oktober fand im Innenausschuss die Sachverständigenanhörung statt. „Eine politisch wie rechtlich komplexe Thematik, mit der wir uns hier heute beschäftigen“, betonte der amtierende Ausschussvorsitzende Josef Oster (CDU/CSU) zur Eröffnung. Wie komplex das Vorhaben ist, zeigte sich während der vierstündigen Anhörung, zu der die Professoren der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Prof. Dr. Gunter Warg, Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich und Prof. Dr. Markus Löffelmann, Luca Manns von der Universität zu Köln, Prof. Dr. Matthias Bäcker von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Franziska Görlich von der Gesellschaft für Freiheitsrecht, der ehemalige Präsident des Verfassungsschutzes Dr. Hans-Georg Maaßen und Dr. Ulrich Vosgerau als Sachverständige geladen waren.
Im Fokus: Trennungsgebot, Kontrollgremium und Eingriffsschwellen
Der Gesetzentwurf sieht eigenständige, neu strukturierte Gesetze für den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor. Der Sachverständige und Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich, betonte in seinem Eingangsstatement: „Die sicherheitspolitische Zeitenwende ist beim Recht der Nachrichtendienste nahezu spurlos vorbeigegangen.“ Umso wichtiger sei es nun, dass durch die einzelnen Regelungen eine durchdachte, voneinander unabhängige Systematik entstehe. Die bislang fehlende Struktur und Ordnung im Nachrichtendienstrecht und die Notwendigkeit des Gesetzpakets, mit dem nun endlich „eigenständige, integrierte Gesetze für die Nachrichtendienste“ geschaffen werden, wurde auch von seinem Kollegen, Prof. Dr. Markus Löffelmann, erwähnt. Zudem betonte er, dass nun Rechtsgrundlagen für den BND bei seinem Handeln im Ausland geschaffen, Widersprüche bei den wichtigen Regelungen zur strategischen Fernmeldeaufklärung aufgelöst, Doppelzuständigkeiten bei der Kontrolle aufgelöst und das Kontrollsystem insgesamt gestärkt und das vom BVerfG geforderte Stufensystem von Eingriffsschwellen und Beobachtungsbedürftigkeit eingeführt werden.
Neben erweiterten Möglichkeiten zur technischen Aufklärung und der Speicherung und Auswertung von Daten, sollen die Dienste unter bestimmten Voraussetzungen auch aktiv auf erkannte Bedrohungen einwirken können, also operative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selber durchführen können. Eine zentrale Rolle spielt dabei eine abgestufte Systematik, die Befugnisse an unterschiedliche Gefährdungslagen und Eingriffsschwellen knüpft und rechtssicheres und verhältnismäßiges Handeln sicherstellen soll. Zugleich soll die Kontrolle neu geordnet und gestärkt werden.
Befürworter des Entwurfs sehen darin vor allem eine notwendige Anpassung an sich häufende hybride Bedrohungen, Cyberangriffe, Sabotage und Spionagevorfälle. Die sicherheitspolitische Zeitenwende müsse sich auch im Nachrichtendienstrecht widerspiegeln. Bislang fehlt es den Diensten an zeitgemäßen Instrumenten, um auf die veränderte Bedrohungslage angemessen reagieren und diese abwenden zu können. Zudem schaffe die Reform eine klare gesetzliche Struktur, setze Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und verbessere die Kontrollmöglichkeiten. Die neue Stufensystematik könne Eingriffsvoraussetzungen nachvollziehbarer machen und damit auch die gerichtliche Überprüfung erleichtern.
Kritiker hielten dagegen, dass der Entwurf verfassungsrechtliche Grenzen ausreize und teilweise überschreite. Ein Rechtsstaat müsse bei der Abwehr von Gefahren die Verhältnismäßigkeit wahren und dürfe nicht allein auf verdeckte Eingriffe setzen. Auch die Frage, wie Betroffene sich gegen geheime Maßnahmen rechtlich zur Wehr setzen können, blieb ein wesentlicher Kritikpunkt.
BND und BfV: Unterschiedliche Aufgaben – unterschiedliche Bedenken
Besonders deutlich wurden die Bedenken bei den geplanten Befugniserweiterungen des BfV. Während die Ausweitung der Handlungsmöglichkeiten des BND angesichts seiner Aufgaben im Ausland teilweise als nachvollziehbar und verhältnismäßig bewertet wurde, stießen vor allem die vorgesehenen aktiven Maßnahmen des Inlandsnachrichtendienstes auf deutlich schärfere Kritik. Dies mag einerseits historisch begründet sein, liegt aber auch an den funktionsspezifischen Unterschieden zwischen BND und BfV. Vor allem die Aufweichung des Trennungsgebots betrifft vorrangig das BfV, da dessen Aufklärungstätigkeit wesentlich stärker auf Einzelpersonen im Inland ausgerichtet ist und Überschneidungen zu polizeilichen Befugnissen wahrscheinlicher sind. Hier wiegen mögliche Grundrechtseingriffe entsprechend schwer und die Zusammenarbeit mit Polizeibehörden und die Abstimmung entsprechender Maßnahmen und Zuständigkeiten spielen eine weitaus größere Rolle als beim Auslandsnachrichtendienst. Besonders kritisch für die verfassungsrechtliche Grundlage der Tätigkeiten der Nachrichtendienste ist eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach derer diesen nur deshalb so weitreichende Aufklärungsbefugnisse zustehen, weil sie selbst über keine operativen Anschluss-Befugnisse verfügen. Eine Ausweitung dieser Befugnisse auf die Nachrichtendienste ist daher an strenge verfassungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. „Wenn man einer Behörde solche aktionellen Befugnisse gibt, ist dies ohnehin problematisch, wenn eine solche Behörde dann noch verdeckt handelt, ist das ein noch größeres Problem“, so Prof. Dr. Markus Löffelmann.
Kontrolle als wesentliche Voraussetzung erweiterter Befugnisse
Ein weiterer Schwerpunkt der Anhörung war daher die künftige Kontrolle der Nachrichtendienste. Die Zusammenführung und Neuordnung der unabhängigen Kontrolle im Unabhängigen Kontrollrat wurde grundsätzlich als Fortschritt bewertet. Gleichzeitig sahen Sachverständige Verbesserungsbedarf bei dessen organisatorischer Ausgestaltung und Unabhängigkeit. Politische Einflussnahme müsse verhindert werden, insbesondere dürfe die institutionelle Ausgestaltung nicht dazu führen, dass die Unabhängigkeit des Kontrollrats eingeschränkt wird. Gleichzeitig muss aber die parlamentarische Legitimation von Befugnissen – zum einen bei Schutzmaßnahmen des BfV, aber auch bei den erweiterten Befugnissen des BND – sichergestellt werden. Der Gesetzgeber müsse präzise Eingriffsbefugnisse schaffen, wenn man nun offen lässt welche Arten von Maßnahmen ergriffen werden können sei dies ein Problem mit Blick auf die parlamentarische Legitimation, so Prof. Dr. Markus Löffelmann.
Daneben wurde die Rolle der parlamentarischen Kontrolle diskutiert. Der Unabhängige Kontrollrat und das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Gerade bei weitreichenden operativen Maßnahmen stellt sich die Frage, ob Entscheidungen allein auf Ebene einer Behördenleitung getroffen werden können oder eine stärkere politische beziehungsweise parlamentarische Legitimation benötigen. Der Gesetzgeber müsse präzise festlegen, welche Eingriffe unter welchen Voraussetzungen zulässig sind. Offen formulierte Befugnisse könnten andernfalls die verfassungsrechtlich gebotene demokratische Legitimation unterlaufen. Der Sachverständige Prof. Dr. Matthias Bäcker, führte dazu aus: „Politische und rechtliche Kontrolle sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden, sie haben verschiedene Aufgaben und sind beide wichtig.“
Verfassungsmäßigkeit und Wirksamkeit
Die Anhörung machte damit deutlich, dass die erfolgreiche Modernisierung des Nachrichtendienstrechts nicht allein an der Erweiterung operativer Fähigkeiten zu messen ist. Entscheidend wird sein, ob es gelingt, die Handlungsfähigkeit der Dienste mit einer rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Maßnahmen und Befugnisse und einer wirksamen, unabhängigen und parlamentarischen Kontrolle in Einklang zu bringen.
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