70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Während der Arbeitszeit zum Arzt? Für Angehörige der Streitkräfte gilt die Dauer des Arztbesuchs inklusive der Wegezeit als Arbeitszeit. Geregelt wird das durch die SAZV. Foto: DBwV/Bombeke
Berlin. Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob Arztbesuche oder Termine beim Physiotherapeuten innerhalb der Arbeitszeit eines Soldaten stattfinden dürfen. Offenbar kursieren innerhalb der Bundeswehr auch Anweisungen, dass Arztbesuche bei zivilen Ärzten nie und Besuche beim Truppenarzt nur in bestimmten Fällen, etwa bei dienstlich angeordneten Impfungen, als Arbeitszeit zu werten seien. Die SAZV hat in § 4 Nr. 5 ganz klar geregelt, dass die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung, stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich Wegezeiten keine Arbeitszeit ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass Arztbesuche (inkl. Wegezeit), die innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit stattfinden, als Arbeitszeit zu werten sind. In der SAZV wird dabei keine Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Ärzten vorgenommen. Dies wäre auch nicht mit den Vorschriften oder Sinn und Zweck vereinbar. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, also der Pflicht des Soldaten zur Gesunderhaltung gemäß § 17 Abs. 4 Soldatengesetz und somit einem dienstlichen Zweck. Sie umfasst alle damit im Zusammenhang stehenden notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen.
Die ZDv A-1455/3 regelt (u.a. in Rn. 402) ganz klar, wann und unter welchen Voraussetzungen zivile Ärzte in Anspruch genommen werden können. In der Regel müssen zivile Ärzte in Anspruch genommen werden, weil die Bundeswehr nicht über die notwendigen Fachärzte verfügt. Ein Beispiel sind Gynäkologen, die es – trotz über 21.000 Frauen in den Streitkräften – bis heute nicht als Truppenärzte gibt. Ein Fehl von Fachärzten macht den Arztbesuch aber nicht zum „Privatvergnügen“. Unter die truppenärztliche Behandlung fallen gem. ZDv A-1455/3 im Übrigen gemäß Rn. 701 f. auch physikalisch-medizinische Leistungen (z.B. Physiotherapie) sowie Sprachheil- und Sehschulbehandlungen.Natürlich können und dürfen Soldaten daher Arztbesuche gleich welcher Art innerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Es gibt lediglich keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Termine innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit vergeben werden müssen. Außerdem bedeutet die Vorschrift, dass keine Mehrarbeit aufgebaut werden kann. Dem Soldaten soll jedoch durch Arztbesuche kein Nachteil entstehen. Dies wird auch durch die Regelungen in der Arbeitshilfe zum Umgang mit der Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten unterstrichen.In Rn. 219 wird für Schichtgänger eine Sonderregelung getroffen, da diese in der Regel medizinische Behandlungen nicht während ihrer Schichtzeiten vornehmen können. Bei diesen Soldaten gilt die Zeit der medizinischen Behandlung einschließlich Wegezeit als Arbeitszeit, soweit diese während der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Dienststelle erfolgt. Daraus ist ersichtlich, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass Arzttermine generell innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Sollte der Arztbesuch innerhalb der täglichen Arbeitszeit vom Vorgesetzten nicht anerkannt und die Arbeitszeit gekürzt werden, ist der Beschwerdeweg eröffnet.
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