70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Während der Landestagungen auf Bezirksebene erläuterte ich die Möglichkeiten, sich in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt zu wenden, um zumindest für die ersten Dienstjahre in der NVA die Zahlung von weiteren Entgeltbestandteilen (Verpflegungs- und Wohngeld) in die Berechnung der bereits bescheinigten Renten-Entgelte (unter der Berücksichtigung der Erheblichkeit des Klagegegenstandes durch Beschneidung durch die Beitragsbemessungsgrenze) einzubeziehen.
Das LSG Berlin -Brandenburg hat bereits im Jahre 2013 eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung für die vom Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA (SVA-NVA) erfassten Kameraden getroffen. Danach zählt sowohl das gezahlte Verpflegungsgeld als auch der Geldwert der kostenlosen Vollverpflegung zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (LSG Berlin-Brandenburg vom 31.Januar 2013, Az. L 22 R 449/11).
Die Rentenversicherungsträger werden dieses Entgelt jedoch nicht von Amts wegen berücksichtigen. Auch muss der tatsächliche Empfang des Verpflegungsgeldes nachgewiesen werden. Um eine Anrechnung zu erreichen, müssten die betroffenen Kameraden zunächst beim:BundesverwaltungsamtAußenstelle Strausberg -P II 6-PF 114915331 Strausbergunter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG stellen und dabei konkret vortragen, in welchen Zeiten sie Verpflegungsgeld bezogen haben.Im Schreiben sollten Sie ggf. Ihre alte NVA PK und Ihre Sozialversicherungsnummer mitteilen. Sinngemäß sollten Sie folgenden Text bevorzugen:„Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X i.V.m. § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG“ „hiermit beantrage ich gem. Entgeltbescheid nach § 8 Abs. 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 18.02.2002 und im Ergebnis der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30.10.2014 die Zahlung von weiteren Entgeltbestandteilen in die Berechnung der bereits bescheinigten Entgelte auf der Grundlage der Nachweise über die Zahlung von Verpflegungs- und Wohngeld während meiner Dienstzeit in der NVA vom ...............bis................. Mit freundlichem GrußName, Unterschrift“Zum Beweis dafür sollten die Besoldungsstammkarten dienen, die dann von Amts wegen beigezogen werden müssen, soweit noch vorhanden. Soweit dann ein Abänderungsbescheid ergeht, der z.B. das bezogene Verpflegungsgeld bzw. den Geldwert der kostenlosen Vollverpflegung als weiteres Arbeitsentgelt feststellt, ist dieser Bescheid der Deutschen Rentenversicherung zuzuleiten, damit ggf. die Rentenhöhe neu berechnet werden kann.Das Bundesverwaltungsamt antwortet dann sinngemäß:„Sie beantragen die Zahlung von weiteren Entgeltbestandteilen in die Berechnung der bereits bescheinigten Entgelte einzubeziehen. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.10.2014 (Az B 5 RS 1/13, B5 RS 1/14, B5 RS 2/14 R, B5 RS 3/14 R, B 5 RS 2/13 R) gibt es unter Berücksichtigung dieser Entscheidung noch immer keine einheitlichen Auffassungen unter den Gerichten. Es wird angestrebt, dass die Rechtslage in einem weiteren Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht abschließend geklärt wird. Ich biete Ihnen an, Ihren Antrag bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen. Das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Falls Sie mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind, teilen Sie mir dies bitte bis zum ............. mit“Daraufhin kann man sich auf das Ruhen des Antrags bis zu einer Frist (ca. 3 Wochen) schriftlich äußern.Als Antwort erhalten Sie die schriftliche Bestätigung, dass Ihr Antrag bis zum Vorliegen einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung ruht.Mit kameradschaftlichem GrußJ. Wohlfeld, Hauptmann a.D. und Vorsitzender Ehemalige
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