Zu den Aufgaben des Personalrats gehört zum Beispiel die Durchführung von Personalversammlungen, die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden, Verordnungen, Verwaltungsanordnungen. Foto: DBwV/Hahn

Zu den Aufgaben des Personalrats gehört zum Beispiel die Durchführung von Personalversammlungen, die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden, Verordnungen, Verwaltungsanordnungen. Foto: DBwV/Hahn

23.02.2024
DBwV/Recht 5

Aufgaben des Personalrats

Das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht die Beteiligung durch Personalräte im öffentlichen Dienst vor – doch mit welchen Anliegen kann ich mich an sie wenden? Was haben sie für Möglichkeiten der Einflussnahme und Beteiligung?

Die grundlegende Aufgabe des Personalrats und der einzelnen Mitglieder besteht in der Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie zusätzlich im Bereich der Bundeswehr und seiner Soldaten das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG). In Angelegenheiten, die nur die Gruppe der Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter im Personalrat die Befugnisse der Vertrauensperson (VP) aus dem SBG. In Angelegenheiten der Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung übernimmt die sogenannte „Quasi-VP“ (§ 63 Abs. 2 SBG).

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Zu den originären Aufgaben des Personalrates gehören u. a. die Durchführung von Personalversammlungen, die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden seitens der Beschäftigten und die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen.

Um seine Rechte und Pflichten adäquat wahrnehmen zu können, ist der Personalrat an den verschiedensten Entscheidungen der Dienststelle von Gesetzes wegen zu beteiligen. Bereits in § 2 Abs. 1 BPersVG findet sich hierzu der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat. Welche Maßnahmen im Einzelnen beteiligungspflichtig sind, ergibt sich direkt aus dem jeweiligen Gesetzestext. Die Form der Beteiligung kann dabei unterschieden werden in: Information, Anhörung, Mitwirkung und Mitbestimmung.

In § 71 Abs. 1 BPersVG sieht das Gesetz zunächst einen allgemeinen Informationsanspruch für den Personalrat vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend über Maßnahmen der Dienststelle zu unterrichten ist und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Als rechtzeitig gilt die Information, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen wurden und die beabsichtigte Maßnahme mitgestaltet werden kann. Als umfassend wird die Unterrichtung angesehen, wenn der Personalrat die Informationen erhält, die er zur sachgerechten Beschlussfassung benötigt.

Das Informationsrecht bezieht sich auf alle gesetzlichen Aufgaben, die dem Personalrat nach dem BPersVG oder nach anderen Vorschriften zugedacht sind und besteht unabhängig von einem konkreten Beteiligungsfall. Die Details der Auskunftserteilung beurteilen sich nach dem Maßstab der Erforderlichkeit. Beispielsweise ist es für die Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung grundsätzlich nicht erforderlich, die notwendigen Auskünfte unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten zu erteilen, es genügt in der Regel eine anonymisierte Information.

Neben dem allgemeinen Informationsanspruch ist der Personalrat mit drei abgestuften Beteiligungsrechten ausgestattet:

Die Anhörung ist eine weitere Form der Beteiligung. Bei ihr kann der Personalrat Stellung beziehen und ggf. bestehende Bedenken bei Entscheidungen der Dienststelle zum Ausdruck bringen. Die Entscheidungshoheit verbleibt in Anhörungsangelegenheiten jedoch grundsätzlich in vollem Umfang bei der Dienststellenleitung. Anhörungsrechte finden sich etwa bei der Personalplanung, Bauplanungen oder der Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, aber auch bei der außerordentlichen Kündigung und fristlosen Entlassung (§§ 86, 87 BPersVG).

Die Mitwirkung als nächste Stufe der Beteiligung, lässt sich auch als „formelle Beratung" bezeichnen. Nach § 81 Abs. 1 BPersVG ist die beabsichtigte mitwirkungspflichtige Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Der Personalrat hat damit die Möglichkeit, der vorgesehen Maßnahme zuzustimmen, diese abzulehnen und dabei ggf. Einwendungen zu erheben, Vorschläge zu unterbreiten oder sich nicht zu äußern. Maßnahmen bei denen der Personalrat nach dem BPersVG mitwirkt sind beispielsweise die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten, die Auflösung oder Verlegung von Dienststellen oder auch die ordentliche Kündigung eines Beschäftigten durch den Arbeitgeber (§§ 84, 85 BPersVG). Entspricht die Dienststellenleitung den Einwendungen des Personalrats nicht, hat sie dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit sodann binnen drei Arbeitstagen einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretungen besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen.

Das schärfste Schwert des Personalrates ist schließlich die Mitbestimmung (§§ 78 bis 80 BPersVG). Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Verweigert der Personalrat die Zustimmung, so darf die Maßnahme zunächst nicht umgesetzt werden. Die Dienststellenleitung hat, wenn die beabsichtige Maßnahme weiterhin durchgeführt werden soll, das Stufenverfahren einzuleiten. Erfolgt auch hier keine Einigung, entscheidet entweder die Einigungsstelle (in Fällen der uneingeschränkten Mitbestimmung) oder die oberste Dienstbehörde (in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung). Der Personalrat hat ferner in sozialen Angelegenheiten gemäß § 79 BPersVG u. a. bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Weiterhin findet sich in § 80 BPersVG die Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten. Hierzu gehören beispielsweise der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage oder auch die Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

Ihm steht überdies ein Initiativrecht nach § 77 BPersVG zu, d. h. er kann die Durchführung von mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen auch selbst beantragen.

Sofern Streit über die Beteiligungspflicht einer Angelegenheit zwischen Personalrat und Dienststellenleitung besteht, entscheiden die Verwaltungsgerichte auf Antrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

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