Stellungnahme des DBwV zum Bundesalimentationsgesetz
Beförderungsstopp für Feldwebel: Fragen über Fragen!
Schweriner Sicherheitsdialog: Künstliche Intelligenz zwischen Potenzial und Gefahr
Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Im Bundestag: Bundeskanzler Friedrich Merz stellt sich den Fragen der Abgeordneten
Empfehlungen der Rentenkommission: Keine Einbeziehung von Soldaten und Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Wüstner: „Nicht ausreichend Freiwillige? Kein Wunder!“
Sichtbares Zeichen des Gedenkens und der Wertschätzung
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Erinnerung an Alexander Schleiernick, Oleg Meiling und Martin Brunn
Berlin feiert die Veteranen
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Wer bei den Personalratswahlen seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss einige Dinge beachten. Foto: guukaa - Fotolia
Damit die Ihre Stimme nicht durch einen formalen Fehler ungültig wird, ist es wichtig, mit den zugesendeten Unterlagen richtig umzugehen. Der Wahlberechtigte muss mit seinem Antrag für die Briefwahl seine Verhinderungsgründe nennen. Der Wahlvorstand ist jedoch nicht verpflichtet, die Verhinderungsgründe des Wahlberechtigten zu prüfen. Der Wahlvorstand hat dem verhinderten Wahlberechtigten sodann die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BPersVWO genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden und dies im Wählerverzeichnis zu vermerken. Dies gilt auch für die Beschäftigten der Dienststellenteile, für die die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
Stimmabgabe Auch ein Merkblatt über die Art und Weise der Stimmabgabe soll beigefügt werden. Es enthält übersichtlich die einzelnen Schritte der Stimmabgabe. Der Wähler kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und legt ihn in den dazugehörigen Wahlumschlag, der nicht zugeklebt werden darf. Er unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Wahlumschlag und Erklärung werden in den Freiumschlag gesteckt. Dieser wird verschlossen und abgesandt oder übergeben. Er muss den Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen. Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen sind nicht mehr zur Wahl zugelassen, sondern werden ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet.
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