Betriebsruhe 2025/2026 & Wartungsarbeiten
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
„So einen Aufwuchs hat es seit 1955 nicht gegeben“
Jahresrückblick November – Hauptversammlung und Neues zum Wehrdienst
Jahresrückblick Oktober – Wechsel beim Heer und viele Fachtagungen beim Verband
Jahresrückblick September – Veteranenkongress und Invictus-Games-Empfang
Jahresrückblick August – Koordinierungsausschuss nimmt seine Arbeit auf, Regierung beschließt „neuen Wehrdienst“
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Bundestag berät über vier Auslandseinsätze
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
#DerLeereStuhl – Ein freier Platz für gelebte Veteranenkultur
Impulsvorträge der Veteranentagung jetzt auf YouTube!
Ein starkes Signal für die Veteranenbewegung
Erinnerung an Oberstleutnant Armin-Harry Franz
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung dienen dem BMVg vor allem mit Blick auf die Personalentwicklung. Foto: DocRB_PhotoDesign/Shotshop/picture alliance.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Anfang Februar traten die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft. Dabei wurde das Erfordernis der Mindestdienstzeit von zwanzig Jahren gestrichen und die erforderliche Verweildauer im Endamt von fünf auf drei Jahre reduziert. Zudem wurden Ausnahmemöglichkeiten eingeführt, sodass die oberste Dienstbehörde für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen kann und dass in den obersten Dienstbehörden im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes für das besondere Stellenbesetzungsverfahren geeignet sein können. Im März teilte BMVg P II 6 in einem Erlass mit, von den beiden neuen Ausnahmemöglichkeiten keinen Gebrauch für den nachgeordneten und eigenen Geschäftsbereich des BMVg machen zu wollen.
Die enttäuschten Reaktionen einiger Beamtinnen und Beamten mögen verständlich sein, die im Erlass begründete Entscheidung des BMVg ist jedoch nachvollziehbar. Dabei hat es die Personalentwicklung besonders im Blick. Hierzu zählt der ab § 35 BLV beschriebene Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, der zwar mit Aufwand verbundene, jedoch perspektivisch attraktivere Möglichkeiten bietet als § 27.
Man möchte mit diesen Aufstiegsverfahren die Qualität der Beamtenlaufbahnen sicherstellen, für deren Teilnahme geringere Voraussetzungen hinsichtlich Beförderungsamt und Anzahl der Beurteilungen erforderlich sind. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bleibt der § 27 BLV trotz der Verbesserungen weiterhin eine Ausnahmeregelung speziell für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte.
Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt auch im öffentlichen Dienst, die mit einer höheren Qualifizierung und einem steigenden Personalbedarf im gehobenen und höheren Dienst einhergehen wird, gewinnen neben dem klassischen Vorbereitungsdienst und der Hochschulausbildung auch die in den §§ 37 bis 39 BLV geregelten Aufstiegsverfahren an Bedeutung. Hierfür sind ausreichend Teilnahmeplätze zur Verfügung zu stellen. Sollte trotz der verfügbaren Instrumente in Zukunft der Personalbedarf für den gehobenen und höheren Dienst nicht gedeckt werden können, dann kann man immer noch auf die neuen Ausnahmemöglichkeiten des § 27 BLV zurückgreifen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Klaus-Hermann Scharf Vorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
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