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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Foto: picture alliance/photonews.at/picturedesk.com
Der Entscheidung lag ein Fall aus Spanien zugrunde. Er betraf Arbeitnehmer, die im Bereich Valencia an unterschiedlichen wechselnden Arbeitsorten eingesetzt wurden. Die Arbeit begann dabei um 8 Uhr an einem zentralen Stützpunkt, von dem aus die jeweiligen Arbeitsorte angefahren wurden. Die Zeit ab 8 Uhr wurde auch als Arbeitszeit erfasst. Um 15 Uhr (7 Stunden nach Arbeitsbeginn, mit Mindestpause nach 6,5 Stunden Arbeitszeit) erfolgte die Rückkehr zum Stützpunkt. Die Zeit der Rückkehr erfasste der spanische Arbeitgeber nicht mehr als Arbeitszeit.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 9.10.2025 - C-110/24, dass auch diese Rückfahrten als Arbeitszeit zu gelten hätten. Dies gelte für die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Abfahrtsort (Stützpunkt) an den Ort zu begeben, an dem die vertraglich vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird. Diese Zeiten sind als "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (nachfolgend Arbeitszeit-RL) zu betrachten.
Die Arbeitnehmer hätten keinen festen und gewöhnlichen Arbeitsort. Sie müssten sich notwendigerweise an einen anderen Ort begeben, um die mit diesem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Dabei hätten sie sich an die vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrtmodalitäten zu halten. Unter diesen Umständen seien solche Fahrten als Teil der Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinne der Arbeitszeit-RL anzusehen. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, so dass sie demnach ihren Arbeitgebern zur Verfügung stünden. Die Fahrten gehörten untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, so dass der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden könne, an denen sie zum Beispiel bei Kunden physisch tätig werden. Damit seien sowohl die Fahrten vom Stützpunkt zum jeweiligen Einsatzort als auch die Rückfahrt zum Stützpunkt als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-RL zu bewerten.
Im deutschen Recht wäre der zugrundeliegende Fall so zu bewerten gewesen, dass auch die Rückfahrt als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne gilt. In der Arbeitszeitverordnung (AZV), die für Bundesbeamte gilt, dürfte die vom EuGH entschiedene Konstellation unter die Variante der Reisezeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit fallen, die als Arbeitszeit berücksichtigt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AZV). Derselbe Mechanismus gilt für Soldaten gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV). Auch nach der Regelung für Tarifbeschäftigte des Bundes im Tarifvertrag über den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V) dürfte der konkrete Fall unter § 44 Abs. 2 S. 2 TVöD -BT-V fallen, wonach jedenfalls die regelmäßige Arbeitszeit als erfüllt anzusehen gewesen wäre. Bei den dortigen 6,5 Stunden Arbeitszeit wäre bei der Aufstockung auf die regelmäßigen 7,8 Stunden einer 39-Stunden-Woche die Rückfahrt zum Stützpunkt enthalten.
Die Rechtsprechung des EuGH ist bei der Auslegung des europäischen Begriffs der Arbeitszeit zu beachten, hier insbesondere in Fällen, in denen die betroffenen Personen keinen festen Arbeitsort haben, sondern zu Arbeitsbeginn an einen Stützpunkt kommen, von dem aus sie eingesetzt werden. Für den Bereich der Bundeswehr sind aufgrund der bereits bestehenden, vorgenannten Regelungen keine großen Änderungen zu erwarten.
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