Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Drittes Opfer des Hubschrauberabsturzes geborgen – DBwV trauert um Mitglieder
Haushaltsentwurf 2026: Deutlich mehr Geld und neue Planstellen für die Bundeswehr
Wie das Amt Blank zum BMVg wurde
Gesetzentwurf: Beschaffung soll weiter beschleunigt werden
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Erfahrungsaustausch zwischen Bundeswehr und Wirtschaft
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
120 Kilometer für 120 Gefallene
Mit jedem Schritt ein Zeichen – Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2025
27 Kilometer für gefallene NATO-Soldatinnen und Soldaten
Einsatz, Trauma, Heimkehr – drei Stimmen, die unter die Haut gehen
In der Reihe "Ich hätte da eine Frage" geben wir Ihnen Antworten auf Fragen, die unserer Rechtsabteilung gestellt wurden Foto: pixabay
Hauptfeldwebel M: Im Verbandsmagazin (November 2018) habe ich gelesen, unter welchen Voraussetzungen ich als Soldat auf Zeit (SaZ) einer Nebentätigkeit nachkommen nachgehen darf. Hier wurden auch Hinzuverdienstgrenzen genannt. Ich selbst gehe einer genehmigten Nebentätigkeit nach, verdiene jedoch mehr, als in der dort als zulässig beschriebenen Hinzuverdienstgrenze. Ist das nun unzulässig? Gilt hier nicht § 20 Absatz 2 Satz 5 Soldatengesetz (SG) und somit die „40-Prozent-Grenze“?
Der von Ihnen genannte Artikel verfolgt das Ziel, einem Großteil der betroffenen Kameraden einen rechtlich belastbaren Erwartungshorizont aufzuzeigen, nach welchem sich die Genehmigung einer Nebentätigkeit...
Lesen Sie die komplette Antwort im geschützten Mitgliederbereich.
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