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Bundeswehrbeteiligung bei UNMISS-Mission und EUNAVFOR Aspides soll fortgeführt werden
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
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Gedenken: Erinnerung an Patrick Behlke und Roman Schmidt
Gedenken: Erinnerung an Feldwebel Alexander Arndt
Gedenken an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Erinnerung an Oberfeldwebel Florian Pauli
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Im Finanzausschuss fand die öffentliche Sachverständigenanhörung zum Jahressteuergesetz 2026 statt. Foto: picture alliance/photothek.de/Thomas Trutschel
Am Montag, den 2. November 2026, fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die öffentliche Sachverständigenanhörung zum Jahressteuergesetz 2026 statt. Gegenstand der Anhörung war unter anderem eine geplante Änderung des § 9 Absatz 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG): Die Frist, nach der eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte angenommen wird, soll im Inland von bisher 48 auf 24 Monate verkürzt werden. Der DBwV intervenierte bereits nach Bekanntwerden der geplanten Gesetzesänderung direkt beim Bundesministerium der Finanzen und versuchte im Verteidigungsministerium und im parlamentarischen Raum Gehör zu finden, um die Anpassung des Paragrafen zu verhindern – bislang ohne Erfolg. Nun äußerten sich auch die Sachverständigen in der Anhörung durchweg kritisch zu diesem Vorhaben.
Die Neuregelung hätte eine deutliche Verschlechterung der steuerlichen Begünstigungen zur Folge, die die Belastungen, die mit erhöhter Mobilität und Versetzungsbereitschaft einhergehen, abfedern sollen. Diese Verschlechterung beträfe vor allem Soldatinnen und Soldaten, aber auch andere Berufsgruppen, die von erhöhter Mobilität betroffen sind – also Berufsgruppen, die ohnehin eine Vielzahl an Herausforderungen und Entbehrungen tragen müssen. Bei einer Versetzung oder Kommandierung an einen anderen Dienstort über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten würde künftig bereits früher eine erste Tätigkeitsstätte angenommen werden. Damit würden sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern. Das Trennungsgeld, das den dienstlich bedingten Mehraufwand ausgleichen soll, würde früher steuerpflichtig werden. Bislang greift diese Regelung erst bei einer Versetzung bzw. Kommandierung für mehr als 48 Monate.
Die Kritik des DBwV an der geplanten Neuregelung fand in der Anhörung breite Unterstützung. Die Sachverständigen verwiesen darauf, dass mit der Halbierung der Frist eine bislang bewährte Regelung verändert werde, obwohl es dafür keinen sachlichen Anlass gebe. Zudem warnten sie vor geringeren steuerfreien Arbeitgeberleistungen und eingeschränkten Möglichkeiten, berufliche Aufwendungen geltend zu machen. Dies gehe zulasten der Beschäftigten. Auch wurde insbesondere die Betroffenheit von Soldatinnen und Soldaten sowie Beschäftigten in Bau- und Infrastrukturprojekten hervorgehoben.
Die geplante Änderung ist nicht nachvollziehbar, daher wird sich der DBwV weiterhin dafür einsetzen, dass die Änderung des § 9 EStG aus dem Jahressteuergesetz 2026 gestrichen wird.
„Ausgerechnet die Leistungsträger in der Bundeswehr und der zivilen Arbeitswelt mit dieser Sparmaßnahme für ihre besondere Mobilität zu bestrafen – das kann doch nicht ernsthaft die Absicht dieser Bundesregierung sein. So wird der Aufwuchs nie gelingen!“, stellt Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Brandenstein, der Fachvorsitzende Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht im Bundesvorstand des DBwV, fest. „Ich zähle auf die Abgeordneten des Bundestages, einen solchen Fehlgriff zu verhindern.“
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