Eine EU-Richtlinie legt unter anderem ein Recht auf den sogenannten Vaterschaftsurlaub fest. Foto: Pixabay

Eine EU-Richtlinie legt unter anderem ein Recht auf den sogenannten Vaterschaftsurlaub fest. Foto: Pixabay

14.08.2022
DBwV/R2

Wo bleibt der Vaterschaftsurlaub?

Die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie steht in Deutschland noch aus.

Im Juli 2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/1158 „zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern […]“ in Kraft. Die Richtlinie legt unter anderem ein Recht auf den sogenannten Vaterschaftsurlaub fest. Ziel ist es, „eine gleichmäßigere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben von Frauen und Männern zu fördern und den frühzeitigen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vätern und Kindern zu ermöglichen.“ Die Mitgliedstaaten müssen demnach sicherstellen, dass Väter (oder gleichgestellte zweite Elternteile) anlässlich der Geburt einen Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsfreistellung haben. Während der Freistellung ist eine Vergütung in mindestens der Höhe vorzusehen, wie sie bei eigener Erkrankung zu entrichten wäre.

Die Bundesrepublik Deutschland ist also verpflichtet, bis zum 2. August 2022 die notwendigen Gesetze und Vorschriften zu erlassen, um die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen. Der Koalitionsvertrag (S. 79) enthält auch eine entsprechende Absichtserklärung. Leider erfolgt eine Umsetzung bisher – soweit erkennbar – nur in Teilen. Auf der Webseite des Familienministeriums heißt es, dass Deutschland aufgrund umfassender Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld die zehntätige „bezahlte Auszeit“ nicht umsetzen müsse. Dem muss aus Sicht des DBwV widersprochen werden.Bereits aus der Richtlinie selbst ergibt sich eine Unterscheidung von „Vaterschaftsurlaub“ und „Elternurlaub“, da sie unterschiedlich definiert werden.

Der Begriff Elternurlaub besteht in europäischen Normen seit über 25 Jahren. Der Elternurlaub wurde in der deutschen Gesetzgebung erst mit Erziehungsurlaub und später mit Elternzeit über- und umgesetzt. Das der neu geschaffene Begriff des „Vaterschaftsurlaubs“ damit identisch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch kennt das deutsche Recht eine Unterscheidung von Elternzeit und Mutterschutz. Letzterer beinhaltet für die Mutter unter anderem eine vollständig vergütete Freistellung für einen festen Zeitraum um die Geburt. Danach ist die geplante Väterfreistellung eher mit dem Mutterschutz als der Elternzeit vergleichbar.

Aus Sicht des DBwV bestehen auch wesentliche inhaltliche Unterschiede zwischen den aktuellen Regelungen und der geplanten Vaterschaftsfreistellung. Soldaten haben einen Anspruch auf Elternzeit nur unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, § 28 Abs. 7 Soldatengesetz. Der Ausfall kann in Teilen durch das Elterngeld kompensiert werden, welches 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt beträgt und auf maximal 1800 Euro begrenzt ist. Bei Vaterschaftsfreistellung ist nach der Richtlinie jedoch, wie bei eigener Erkrankung, die Vergütung fortzuzahlen. Dies bedeutet bei Soldaten also 100 Prozent des Entgelts. Darüber hinaus muss Elternzeit – zumindest von Zeitsoldaten, deren Ausbildung ein Studium oder eine Fachausbildung umfasst hat, – nachgedient werden.

Wie geht es weiter?

Der deutsche Gesetzgeber hat nach Informationen des DBwV den Regelungsbedarf erkannt und erarbeitet die dafür notwendigen Vorschriftenänderungen. Ein Entwurf für die Statusgruppe der Arbeitnehmer soll im III. Quartal im Familienministerium vorgelegt werden. Erst dann werden das BMI und BMVg entsprechende Regelungen treffen. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf diesem Gebiet auf dem Laufenden. Es entspricht darüber hinaus gefestigter europäischer Rechtsprechung, dass sich Bürger direkt auf europäische Richtlinien berufen können, wenn diese bis zum Stichtag nicht umgesetzt werden. Da jedoch auf gesetzgeberischer Seite nach eigener Aussage ein Umsetzungszwang besteht, müsste man sich aktuell bei der Berufung auf den Vaterschaftsurlaub auf eine Auseinandersetzung mit dem Dienstgeber einstellen. Es bleibt damit, trotz Europäischer Richtlinie, ein steiniger Weg, das Recht auf Vaterschaftsfreistellung auch durchzusetzen. Mitglieder können sich bei Fragen zu Details, insbesondere wenn entsprechende Anträge beim Dienstherrn gestellt oder abgelehnt wurden, durch die Rechtsabteilung des Deutschen BundeswehrVerbandes beraten lassen.

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