70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
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Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
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„Das KSK genießt im internationalen Kreis vergleichbarer Spezialkräfte einen ausgezeichneten Ruf"
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Erinnerung an Alexander Schleiernick, Oleg Meiling und Martin Brunn
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Gute Nachrichten für die Spieße: Es tut sich etwas bei den Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Zulage für militärische Führungs- und Ausbildungsfunktionen sowie der Zulage für Kompaniefeldwebel. Foto: Bundeswehr/Kai-Axel Döpke
Gute Nachrichten kommen aus dem BMVg zur Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der „Zulage für militärische Führungs- und Ausbildungsfunktionen“ und für die „Zulage für Kompaniefeldwebel“ im Vertretungsfall.
Berlin. Bislang galt nach der Allgemeinen Regelung 1454/1 Nummer 2025, dass die Zulage für militärische Führungsfunktionen im Vertretungsfall und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dem Vertreter gewährt werden kann, wenn diese Vertretung selbstständig und eigenverantwortlich an mindestens 21 Kalendertagen im Monat als Hauptaufgabe ausgeübt wurde. Als Berechnungsgrundlage wurde damit auf den Kalendermonat abgestellt und nicht auf den Monatszeitraum, das heißt einen 30 Tageszeitraum an sich – ein Umstand, den der DBwV schon länger kritisiert hat, weil damit viele Betroffene, obgleich sie 21 Tage am Stück die Vertretung monatsübergreifend ausgeführt haben, leer ausgingen.
Diesem Umstand soll jetzt Abhilfe geschaffen und der Monatszeitraum als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Damit gilt zukünftig, wer in einem Zeitraum von 30 Tagen insgesamt 21 Tage vertritt, wobei diese nicht am Stück hintereinander liegen müssen, erhält auch im Vertretungsfall die Zulage. Dieser Grundsatz soll nicht nur im Vertretungsfall für die „Zulage für militärische Führungs- und Ausbildungsfunktionen“ gelten, sondern auch für die „Zulage für Kompaniefeldwebel“.
Eine entsprechende Anpassung wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz erfolgen. Wann diese genau in Kraft tritt, ist bislang nicht bekannt, wird aber mutmaßlich noch in diesem Sommer zur Anwendung kommen.
Der Fachbereichsvorsitzende Besoldung/ Haushalt/ Laufbahnrecht des DBwV, Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch, begrüßt die Abkehr von dem Kalendermonat ausdrücklich: „Damit wird den Realitäten Rechnung getragen und es werden keine ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen vorgenommen“.
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