70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Dein Patch kann Gutes tun!
„Das KSK genießt im internationalen Kreis vergleichbarer Spezialkräfte einen ausgezeichneten Ruf"
Körperliche und mentale Stärke sind der Schlüssel
70 Jahre Wehrpflicht: Einführung, Aussetzung und Neubeginn
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Erinnerung an Alexander Schleiernick, Oleg Meiling und Martin Brunn
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Das Soldatenentschädigungsgesetz regelt Anerkennung und Versorgungsleistungen für Soldatinnen und Soldaten, die eine auf den Wehrdienst zurückzuführende Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben. Archivfoto: DBwV/Yann Bombeke
Zum 1. Juli 2025 tritt die Verordnung zur Anpassung der Geldleistungen sowie des Referenzeinkommens nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) 2025 in Kraft.
Die Anpassung erfolgt – wie in § 13 Absatz 2 SEG vorgesehen – jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
Im Rahmen dieser Anpassung erhöht sich die Ausgleichsrente nach § 11 Absatz 1 SEG wie folgt:
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: