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Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
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Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
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„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
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Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
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Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
In dieser Kaserne in Illkirch war Franco A. stationiert. Das BGH hob nun den Haftbefehl gegen seinen mutmaßlichen Komplizen auf Foto: dpa
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Haftbefehl gegen einen Mitbeschuldigten im Falle des mutmaßlich rechtsextremen Oberleutnants der Bundeswehr Franco A. aufgehoben.
Dem Beschuldigten war zur Last gelegt worden, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll gemeinsam mit Franco A. und einem weiteren Mittäter den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen, so der Vorwurf. Hierzu sollen sich die Beschuldigten eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien versteckt haben.
Den geplanten Anschlag habe der Mitbeschuldigte Franco A. vornehmen sollen, der sich außerdem noch als syrischer Flüchtling ausgab, um sich als Asylbewerber zu registrieren. Es wird gemutmaßt, dass er damit den Verdacht auf in Deutschland lebende Asylbewerber lenken wollte. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats lässt sich aus den bisherigen Ermittlungen der für einen Haftbefehl erforderliche dringende Tatverdacht für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Tat aber nicht herleiten.
Insbesondere sei es derzeit nicht in dem für eine Inhaftierung des Beschuldigten erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass dieser an der maßgeblichen Tathandlung, dem Beschaffen und Verwahren der Waffe durch Franco A., als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war, heißt es in einer ersten Mitteilung des BGH. Das Verteidigungsministerium wollte sich nicht zur Freilassung äußern.
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