Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Bundesregierung beschließt Novellierung des Versorgungsausgleichsrechts
Hohe Spritpreise Entlastungsprämie „Schritt in die richtige Richtung“ - Anhebung beim „Kilometergeld“ notwendig
Trumps strategischer Fehlschluss trifft auch Europa
Die alte Raubkatze und der Mut der Ukrainer
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Nächste Runde für die Soldata: Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Internationaler 16K3-Marsch als Zeichen der Erinnerung
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen vier Soldaten in Afghanistan
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung im Bundeskanzleramt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen. Foto: picture alliance / Flashpic / Jens Krick
Am 22. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beraten und beschlossen. Zu diesem Entwurf hatte der Deutscher Bundeswehrverband (DBwV) bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellung genommen.
In seiner Stellungnahme begrüßte der DBwV grundsätzlich, dass das Verfahren überarbeitet werden soll. Gleichzeitig machte der Verband deutlich, dass sich die geplanten Änderungen im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Regelungen beschränken. Aus DBwV Sicht greift das zu kurz. Denn nach wie vor bestehen strukturelle Probleme im Versorgungsausgleich, die zu Ergebnissen führen, die mit dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers – nämlich einem fairen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche – heute nicht mehr vereinbar sind.
Ursprünglich sollte der Versorgungsausgleich sicherstellen, dass beide Ehepartner zu gleichen Teilen an dem in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögen beteiligt werden. Trotz früherer Reformen zeigt sich jedoch, dass dieses Prinzip in der Praxis nicht immer zu gerechten Ergebnissen führt. In bestimmten Konstellationen entstehen weiterhin erhebliche Härten für die Betroffenen. Besonders stark betroffen sind dabei Personen, die aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen. Für sie können die aktuellen Regelungen spürbare Nachteile mit sich bringen.
Die Vorsitzenden der Ehemaligen, Hauptmann a.D. Ingo Zergiebel und Oberstabsfeldwebel a.D. Uwe Schenkel, betonten in diesem Zusammenhang, dass der Verband bereits seit Jahren weitergehende Reformen fordert. Seiner Ansicht nach reichen rein verfahrensrechtliche Anpassungen bei weitem nicht aus, um bestehende Ungleichgewichte zu beseitigen. Als Beispiel nannte er die Problematik, dass nachträglich geschlossene Ehen dazu führen können, dass neue Ehepartner im Rahmen einer Hinterbliebenenversorgung indirekt von Versorgungsausgleichsleistungen früherer Ehepartner profitieren. Auch hier sieht der Verband dringenden Handlungsbedarf und bleibt weiter dran.
Zu betonen ist, dass mit dem Beschluss des Kabinetts das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Vielmehr stellt dieser Schritt lediglich den Übergang in das parlamentarische Verfahren dar, in dessen Verlauf sich insbesondere Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen werden. Im Rahmen dieses weiteren Verfahrensschrittes besteht die Möglichkeit, den Entwurf vor einer endgültigen Verabschiedung weiterhin inhaltlich anzupassen.
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: