Schweriner Sicherheitsdialog: Künstliche Intelligenz zwischen Potenzial und Gefahr
Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
Kyros Mossadegh, der Schah und die Mullahs
Bundesregierung beschließt Novellierung des Versorgungsausgleichsrechts
Hohe Spritpreise Entlastungsprämie „Schritt in die richtige Richtung“ - Anhebung beim „Kilometergeld“ notwendig
Trumps strategischer Fehlschluss trifft auch Europa
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Nächste Runde für die Soldata: Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Gedenken: Vor 17 Jahren fiel Hauptgefreiter Sergej Motz in Afghanistan
Internationaler 16K3-Marsch als Zeichen der Erinnerung
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen vier Soldaten in Afghanistan
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Wie wir jüngst im Verbandsmagazin berichtet haben, hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe auch die vor dem 1. Dezember 2002 geleisteten Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt. Zwar hat das VG eine Berufung hiergegen nicht zugelassen, gleichwohl hat der Dienstherr erwartungsgemäß einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg beschieden werden muss. Derzeit ist nicht abzusehen, wann mit einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit zu rechnen ist.Jetzt noch Ansprüche für 2016 sichern!Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG stehen Beamten und Soldaten Ansprüche auf höhere Besoldung bzw. Versorgung bei Obsiegen in einem Rechtsstreit erst ab dem Jahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit erstmals geltend gemacht haben (vgl. Urteil des BVerwG vom 13. November 2008, Az. 2 C 16.07). In Anbetracht des bevorstehenden Jahreswechsels sollten alle betroffenen Soldaten noch in diesem Jahr unter Berufung auf die Entscheidung des VG Karlsruhe gegen die Berechnung Ihres Ruhegehalts bzw. Altersgelds Widerspruch erheben bzw. die Neufestsetzung unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und die sich daraus ergebende (Nach-)Zahlung noch für das gesamte Jahr 2016 fordern. Diese Geltendmachung ist formlos möglich, sollte aber als unmissverständliche Forderung und nicht nur als höfliche „Bitte um Überprüfung“ formuliert werden.Dies betrifft zunächst aber nur diejenigen Kameraden, die bereits ein Ruhegehalt bzw. Altersgeld von weniger als 71,75 Prozent beziehen! Belaufen sich Ruhegehalt oder Altersgeld auch ohne die doppelte Anrechnung der vor 2002 liegenden Einsatzzeiten auf die Maximalversorgung, ändert sich an der Höhe der Versorgungsbezüge nichts, da die Grenze von 71,75 Prozent in keinem Fall überschritten werden kann. Für die noch aktiven Kameraden besteht erst dann Handlungsbedarf, wenn sie zur Zurruhesetzung bzw. Entlassung anstehen und einen ersten Bescheid über die Festsetzung Ihres Ruhegehaltes bzw. Altersgeldes erhalten, der dann innerhalb der Rechtsmittelfrist fristwahrend mit dem Widerspruch angefochten werden muss.
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