70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,das ging überraschend schnell. Nur einen Verhandlungstag benötigten die Tarifvertragspartner für eine Einigung zur Verlängerung des TV UmBw über Ende 2017 hinaus. Auch wenn im Vorfeld von Seiten des BMVg die Bereitschaft für eine Verlängerung deutlich signalisiert wurde, so war die Haltung des eigentlichen Verhandlungsführers auf Seiten der Arbeitgeber, das Bundesministerium des Innern, zumindest für die Öffentlichkeit noch nicht so klar gewesen.
Erfreulich also, dass man sich so schnell einigen konnte. Erfreulich und erleichternd insbesondere für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bundeswehr, deren soziale Absicherungen und Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen infolge von Strukturmaßnahmen weiterhin erhalten bleiben. Der Inhalt des Tarifvertrags bleibt mit Ausnahme einiger Anpassungen und einer Klarstellung hinsichtlich der Einkommenssicherung unverändert. Das betrifft auch die Härtefallregelung. Jedoch sei vor allzu großer Euphorie und hoher Erwartungshaltung, auch zukünftig mithilfe der Härtefallregelung frühzeitig nach Hause gehen zu können, gewarnt.
Im März hatten wir im Verbandsmagazin bereits berichtet, wie das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für eine Nutzung des § 11 TV UmBw denkt. Daran hat sich mit der Verlängerung des Tarifvertrags nichts geändert. Und solange im Rahmen der Trendwende Personal der Personalkörper einatmet, wird sich auch nichts Wesentliches daran ändern. Das bedeutet allerdings nicht, dass Tarifbeschäftigte in unteren Entgeltgruppen so ohne weiteres von Flensburg nach Mittenwald oder von Schönewalde nach Aachen versetzbar sind. Zumutbarkeit spielt nach wie vor eine Rolle im TV UmBw. Erst wenn der große Spielraum der Zumutbarkeit und alle Mittel des TV UmBw ausgespielt sind, dann – und erst dann – kann die Härtefallregelung als letztes Mittel bei Vorliegen der persönlichen Vo-raussetzungen genutzt werden.Mit herzlichen GrüßenIhr
Klaus-Hermann ScharfVorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
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