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Der Bundesrat folgte in seiner Abstimmung am 25. September nicht der Empfehlung der Ausschüsse. Foto: picture alliance / dts-Agentur | dts Nachrichtenagentur GmbH
Die Steuerfreiheit des Trennungsgeldes für die Soldaten steht auf dem Spiel.Der Soldatenberuf ist mit besonderen Anforderungen für Mobilität und Versetzungsbereitschaft verknüpft, das wissen alle Soldaten und Ihre Familien. Um die daraus entstehenden Härten etwas abzufedern, gibt es eine Regelung im Einkommenssteuergesetz, welche für die Soldaten und auch andere von erhöhter Mobilität betroffene Berufsgruppen steuerliche Vergünstigungen vorsieht. Besagter § 9 Absatz 4 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) legt fest, dass von einer Änderung der ersten Tätigkeitsstätte eines Beschäftigten an einem anderen Ort erst nach einer Tätigkeit von mehr als 48 Monaten auszugehen ist.
Im Ergebnis werden die Mobilitätskosten und Mehraufwendungen der Beschäftigten steuerlich günstiger behandelt – für Soldaten bedeutet es vor Allem, dass sie das empfangene Trennungsgeld (TG) steuerfrei erhalten.
Bislang. Denn mit der im Jahressteuergesetz vorgesehenen Änderung ebendieser Regelung wären die TG-Bezieher deutlich schlechter gestellt, indem die Änderung der ersten Tätigkeitsstätte schon nach den ersten 24 Monaten der Versetzung oder Kommandierung festgestellt würden.
Entsprechend intervenierte der DBwV nach Bekanntwerden der geplanten nachteiligen Gesetzesänderung im Juni dieses Jahres unmittelbar beim federführenden Bundesministerium der Finanzen. Bislang ohne konkretes Ergebnis.
Bei der nun am Freitag erfolgten Befassung des Bundesrates mit dem Jahressteuergesetz 2026 tat sich eine neue Gelegenheit auf, diese nicht akzeptable Verschlechterung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr abzuwenden.
Und tatsächlich kamen die Bundesratsausschüsse für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Wirtschaftsausschuss zu der Empfehlung, die geplante Änderung zu streichen. In der Begründung wurde auf den dringend nötigen Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur in Deutschland verwiesen: „Die Umsetzung dieser Vorhaben erfordert in erheblichem Umfang Fachkräfte, die über längere Zeiträume an wechselnden Einsatzorten tätig sind. (…) Eine Verkürzung der Frist auf 24 Monate würde daher bei länger laufenden Bau- und Infrastrukturprojekten zu einer steuerlichen Schlechterstellung der Beschäftigten führen, obwohl sich deren tatsächliche Tätigkeit und die damit verbundenen beruflichen Belastungen nicht verändern.“
Der Bundesrat folgte jedoch in seiner mit Spannung erwarteten Abstimmung am 25. September nicht der Empfehlung der Ausschüsse. Damit liegt der Ball wieder im Feld der Abgeordneten des Bundestages. Und auch beim DBwV, um die direkte Betroffenheit tausender Trennungsgeldempfänger in der Bundeswehr deutlich zu machen.
Das zuständige Bundesvorstandsmitglied, Oberstleutnant i.G. Dr. Brandenstein, schätzt die Lage so ein: „Wieder einmal wurden die Soldatinnen und Soldaten als Betroffene einer Gesetzesänderung offenbar übersehen. Anders lässt sich nicht erklären, dass die Bundesregierung die Änderung im Einkommensteuergesetz so laufen lässt und den besonders flexiblen und einsatzbereiten Soldaten finanzielle Nachteile auferlegen will. Klar ist: Das werden wir nicht dulden und bringen uns entsprechend ein!“
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