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Das Leben der anderen
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Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
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Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Hat kein vorbereitendes Beurteilungsgespräch stattgefunden, so ist die dienstliche Beurteilung regelmäßig rechtswidrig. Foto: Monkey Business/Shotshop/picture alliance
Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2021 – 6 B 1877/20 – juris
Das OVG Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf zurück.
Der Antragsteller ist als Beamter bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Im Zuge einer bevorstehenden Beurteilung wurde dem Antragsteller eine dienstliche Beurteilung angekündigt. Ein Beurteilungsgespräch wurde von der Antragsgegnerin – obwohl ausdrücklich vom Antragsteller gewünscht – weder angeboten noch geführt. Anschließend war der Antragsteller längerfristig dienstunfähig erkrankt. Die Antragsgegnerin hat daher von einem Beurteilungsgespräch abgesehen und dem Antragsteller in der Folge eine dienstliche Beurteilung ausgesprochen. Die streitgegenständliche Beurteilung war Teil eines Stellenbesetzungsverfahrens und die Bewertung maßgeblich für die Ablehnung des Antragstellers und Besetzung mit einem anderen Bewerber. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und begehrt das Aussetzen des Stellenbesetzungsverfahrens, bis eine ordnungsgemäße Beurteilung – mit einem vorbereitenden Beurteilungsgespräch – erfolgt sei. Zudem war er mit der Punktbewertung in seiner Beurteilung nicht einverstanden.
Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass das Unterbleiben eines vorbereitenden Beurteilungsgesprächs zu einer rechtswidrigen Beurteilung führt. Die bei der Antragsgegnerin geltenden Beurteilungsrichtlinien legen fest, dass vor Abfassung einer Beurteilung mit dem Beurteilenden ein Gespräch zu führen sei, um dessen Selbsteinschätzung bei der Beurteilung berücksichtigen zu können. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits über einen längeren Zeitraum dienstunfähig erkrankt und es so für die Antragsgegnerin nicht ersichtlich gewesen, wann die Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Sie habe daher das Durchführen eines Beurteilungsgesprächs als obsolet betrachtet und davon abgesehen.
Sofern die Antragsgegnerin vortrage, dass das Durchführen eines vorbereitenden Beurteilungsgesprächs kein anderes Ergebnis in der Beurteilung ergeben hätte, so verkennt sie die Bedeutung eines vorbereitenden Beurteilungsgesprächs. Diese sollen Beamten die Möglichkeit einräumen, Umstände zur Sprache zu bringen, die für die Bewertung ihres Leistungsbildes von Bedeutung seien. Beamte können damit aktiv Einfluss auf das Beurteilungsergebnis nehmen. Eine Gegenäußerung des beurteilenden Beamten beim vorbereitenden Beurteilungsgespräch führe jedoch nicht zwangsläufig zur Änderung der Beurteilung des Dienstherrn. Die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung hänge nicht von dem Einverständnis des Beurteilenden ab. Unabhängig davon darf ihm nicht die Möglichkeit zur Gegenäußerung in einem vorbereitenden Beurteilungsgespräch und damit die Durchführung eines solchen Gesprächs verwehrt werden. Unterbleibt ein vorbereitendes Beurteilungsgespräch, führt dies regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.
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