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Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
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Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Kindernotbetreuung für Angehörige der Bundeswehr? Das hängt vom Bundesland ab: Nur in sieben Ländern werden Bundeswehrangehörige unter bestimmten Voraussetzungen als systemrelevantes Personal definiert. Foto: Bundeswehr/Neumann
Berlin. Die Bundeswehr leistet einen wichtigen Beitrag in der Covid-19-Bekämpfung. Hierzu bedarf sie ihrerseits Unterstützung durch eine Kindernotbetreuung in Zeiten, wo ein Abstützen auf die Familie z.B. durch Betreuung durch Großeltern gerade nicht mehr gewährleistet werden kann. In sieben Bundesländern gelten Bundeswehrangehöriger in Teilen als systemrelevant.
Während aus den Ländern zahlreiche Anfragen (Mitte April knapp 400) nach Unterstützung durch die Bundeswehr kommen, sind umgekehrt die Länder bei der Unterstützung der Bundeswehr noch zurückhaltend. In aktuell acht Bundesländern (Berlin, Sachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Sachsen-Anhalt) wurden Bundeswehrangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als systemrelevantes Personal definiert. Für Berlin gilt, dass Bundeswehrangehörige dann systemrelevant sind, wenn sie „betriebsnotwendig im Sanitätsdienst/ medizinischen Bereich oder in der Beschaffung“ tätig sind. Eine ähnliche Regelung liegt im Land Sachsen vor, das „betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden […] des Bundes einschließlich der Bundeswehr“ für die Kindernotbetreuung vorsieht. Das Land Baden-Württemberg regelt in der einschlägigen Verordnung, dass „Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind“, die Kindernotbetreuung des Landes nutzen können. Im Nachbarland Bayern wurde die Bundeswehr etwas zeitverzögert nun auch ausdrücklich in den Kreis der kritischen Infrastruktur aufgenommen. Unter den FAQs des Bundeslandes zählen zu den Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur: „der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr“.
Das Land Schleswig-Holstein sieht in seiner am 18. April verkündeten aktualisierten Verordnung in § 10 die Kindernotbetreuung für den Sanitätsdienst der Bundeswehr vor. Auch Nordrhein-Westfalen erwähnt Bundeswehrangehörige ausdrücklich und bestimmt darüber hinaus die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr als systemrelevant. Eine vergleichbare Regelung für Eltern von Kita-Kindern findet sich in Hessen, wo die Mitarbeiter der Bundeswehr als systemrelevant eingestuft werden, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze erforderlich sind. Schließlich bestimmt Sachsen-Anhalt, dass Schlüsselpersonen insbesondere dem Bereich der „Landesverteidigung (Bundeswehr) […],“ zugehörig sind, „soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden“.
In den übrigen Ländern werden Bundeswehrangehörige nicht ausdrücklich erwähnt, sodass sie höchstens über Formulierungen wie „insbesondere“ zur Sicherung der kritischen Infrastruktur gezählt und damit über Einzelentscheidungen in die Notbetreuung aufgenommen werden könnten. Bei akut erhöhtem Bedarf durch Bundeswehrangehörige wäre dann eine Sicherstellung der Kindernotbetreuung in der Masse nicht gegeben. Die einzige Ausnahme hiervon bildet laut einer aktuellen Pressemitteilung das Land Rheinland-Pfalz, welches die Notbetreuung lediglich von einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit abhängig machen möchte, sodass hier auch Bundeswehrangehörige unproblematisch erfasst werden könnten.
Vor dem Hintergrund der zahlreichen Anfragen zur Amtshilfe durch die Länder bedarf es, gerade unter Berücksichtigung der Interessen der Länder, der ausdrücklichen Zuordnung zum systemrelevanten Personal. Auch bei den Ländern, die Bundeswehrangehörige bereits unter bestimmten Voraussetzungen als systemrelevant einordnen, bleibt zum Teil außer Betracht, dass die Bundeswehr die jeweiligen Auslandseinsätze weiter durchführen muss. Aber auch das hierfür notwendige Personal, inklusive des jeweiligen Unterstützungspersonals, benötigen die Einstufung als systemrelevant. Letztlich bedarf es zur Gewährleistung des originären Auftrags zugleich, dass weiter geübt und auch weiter ausgebildet wird, sodass auch für diesen Bereich über die Unentbehrlichkeit nachgedacht werden könnte.
Das Ermöglichen der Kindernotbetreuung für die Bundeswehrangehörigen kann einen großen Beitrag zur Bekämpfung der Covid-19-Krise leisten. Die Bedeutung der Bundeswehr im Zusammenspiel mit den übrigen systemrelevanten Institutionen würde damit zudem in der Zivilbevölkerung sichtbar. Die Gewährleistung einer Kindernotbetreuung stellt damit auch ein Zeichen der Anerkennung dar.
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