Rechtssicherheit: Bundesrat bestätigt Optionsmodell bei UKV/TG
Vor zwei Wochen wurde wie berichtet im Bundestag das gesetzliche Wahlrecht zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung verabschiedet. Zukünftig kann von besonders großer Versetzungshäufigkeit betroffenes Personal bei einer Versetzung zwischen UKV und TG faktisch frei wählen. Vor Ablauf eines Zeitraums von längstens drei Jahren muss der Betroffene sich erneut zwischen UKV und TG entscheiden. Wählt er das TG, wird dieses im Anschluss der drei Jahre für weitere fünf Jahre gewährt. Neben dieser „3+5-Regel“ gilt noch eine weitere wichtige Neuerung: Die Regelung gilt auch bei einer Versetzung am Standort, der sogenannten Umsetzung.
Heute (Freitag, 16. Dezember 2016) hat dies auch der Bundesrat „durchgewunken“. Damit endet ein langes Ringen um eine sinnvolle Lösung. Für den DBwV war es dabei von Anfang wichtig, die Menschen in der Bundeswehr vor den antiquierten gesetzlichen Regelungen zu schützen, die bei langfristigen Personalmaßnahmen – wie bei Soldaten üblich – regelmäßig einen Umzug vorsehen.
Die Folge: Die Soldatenfamilien waren, was viele nicht mehr wissen, zum Umzug gezwungen; mit allen damit verbundenen Herausforderungen. Der sogenannte Strukturerlass hat diese Probleme abgemildert, da er die Gewährung von Trennungsgeld für einen großen Personenkreis erlaubt – und das letztmalig bis Ende 2018.
Dies war und ist eine gute, pragmatische Lösung. Dazu hat der DBwV immer gestanden und die Umsetzung durch das BMVg begrüßt. Wegen dieser Verwaltungspraxis stellt sich die Frage, warum das Optionsmodell ein so großer Erfolg ist. Wichtig zu wissen ist: Dieser Erlass bietet keine dauerhafte Rechtssicherheit, da diese Regelung schon in der Vergangenheit immer nur „stückchenweise“ durch das BMVg verlängert wurde.
Und nun steht fest: Der Strukturerlass wird nicht über 2018 hinaus verlängert! Die „Fallhöhe“ für tausende möglicherweise Betroffene war also extrem hoch und die verbandspolitische Verantwortung immens. Ein verpflichtendes Umziehen von tausenden Soldaten und ihrer Familien bei jeder neuen Personalmaßnahme musste dauerhaft und rechtsverbindlich verhindert werden.
Wir sind froh, durch die nun vorliegenden gesetzlichen Regelungen noch in diesem Jahr endgültig Rechtssicherheit für die Menschen in der Bundeswehr erreicht zu haben. Das Optionsmodell, also das Wahlrecht zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung, ist nun formales Recht und kann nur noch durch ein weiteres Gesetz – also durch den Bundestag – geändert werden. Damit ist ein sicherer Anker gesetzt, um in Zukunft Planungssicherheit zu haben.
Maßgeblich ist, dass sich für alle aktuellen Trennungsgeldempfänger derzeit und vor allem mit dem neuen Jahr nicht direkt etwas ändert. Alles bleibt zunächst beim Alten, da das Optionsmodell durch das BMVg erst „gestartet“ werden muss. Es besteht damit kein akuter Handlungsbedarf.
Natürlich ergeben sich viele weitere Fragen in Bezug auf das Optionsmodell – auch für den Verband. In einem ersten Schritt werden wir im Januarmagazin über die verbandspolitische Arbeit dazu berichten und erste wichtige Fragen für unsere Mitglieder beantworten. Darüber hinaus bewerten wir die gesetzlichen Regelungen und sammeln Fragen, die geklärt werden müssen. Hierzu haben wir bereits weit vor der Verabschiedung des Gesetzes Kontakt mit den zuständigen Stellen auf Arbeitsebene aufgenommen und Gesprächsbedarf in Bezug auf die Umsetzung angekündigt. Unser Ziel ist dabei, die Umsetzung im Sinne der Menschen der Bundeswehr durchzuführen – nicht auf deren Rücken. Dafür werden wir uns einsetzen und im Anschluss weiter berichten.