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Erinnerung an Oberstleutnant Armin-Harry Franz
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70 Jahre Bundeswehr: Feierliches Gelöbnis und Parlamentsdebatte
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Berufsinformationsmesse in Burg
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Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Gedenken: Erinnerung an Patrick Behlke und Roman Schmidt
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Gedenken: Erinnerung an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
„Es kommt jetzt mehr denn je auf einen starken DBwV an“
Es geht los: Die 22. Hauptversammlung des Deutschen BundeswehrVerbandes startet
Wichtige Vorarbeit für die Hauptversammlung: der Koordinierungsausschuss
Countdown zur Hauptversammlung: Genau hinschauen und nachrechnen
Die Polizeizulage ist jetzt ruhegehaltsfähig - und damit auch die Feldjägerzulage der Bundeswehr. Archivbild: DBwV/Yann Bombeke
Mit der gesetzlichen vollzogenen Besoldungsanpassung sind zum 1. Januar dieses Jahres einige Zulagen ruhegehaltsfähig geworden.
Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwei Infoschreiben zur Ruhegehaltsfähigkeit der Polizei- (Feldjägerzulage) sowie der Nachrichtendienstzulage und ein Formblatt zur Antragstellung herausgegeben. Dieses Formblatt ist jedoch nicht zu nutzen – es gelten weiter die Informationen, die wir Anfang des Monats auf unserer Homepage kommuniziert haben: Ehemalige Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr, die vor dem 01.01.2024 zur Ruhe gesetzt wurden, stellen einen formlosen Antrag unter Nennung ihrer Personalkennziffer an die Generalzolldirektion. Alle weiteren Daten werden von der Generalzolldirektion unmittelbar aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr gezogen.
Für die ab dem 01.01.2024 zur Ruhe gesetzten Ruhegehaltsempfänger werden die Zulagen als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug von Amts wegen bei der Festsetzung des Ruhegehaltes berücksichtigt.
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