Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Kyros Mossadegh, der Schah und die Mullahs
Bundesregierung beschließt Novellierung des Versorgungsausgleichsrechts
Hohe Spritpreise Entlastungsprämie „Schritt in die richtige Richtung“ - Anhebung beim „Kilometergeld“ notwendig
Trumps strategischer Fehlschluss trifft auch Europa
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Nächste Runde für die Soldata: Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Internationaler 16K3-Marsch als Zeichen der Erinnerung
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen vier Soldaten in Afghanistan
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Operation in einem Bundeswehr-Krankenhaus. Zeiten als approbierter Arzt bei der Bundeswehr sind bei einer möglichen Rückzahlung von Ausbildungskosten anzurechnen
Berlin. Verträge sind einzuhalten: Dieser Rechtssatz gilt natürlich auch für Zeitsoldaten. So müssen von der Bundeswehr ausgebildete Ärzte ihre Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie vorzeitig den Dienst quittieren. Allerdings mit Einschränkungen, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht Leipzig urteilte (Az.Az.2 C 16.16). Denn zum einen dürfen keine Zinsen erhoben werden, da es für die Erhebung von Zinsen an einer Rechtsgrundlage fehle.Zum anderen sind von dem Erstattungsbetrag diejenigen Zeiten abzuziehen, in denen der Offizier als approbierter Arzt seinen Dienst geleistet hat (Abdienzeiten). Damit könnten sich die zurückzuzahlenden Beträge zum Teil vermindern. Dies erscheint folgerichtig, denn die Bundeswehr konnte zumindest teilweise von der Ausbildung des Bundeswehrarztes profitieren, wenngleich in einem geringeren als dem zunächst vereinbarten Umfang.Diese beiden Aspekte sind neu, während die grundsätzliche Rückzahlungspflicht ständiger Rechtsprechung entspricht. Denn bei angehenden Ärzten der Bundeswehr verpflichtet sich jede Seite zur Erbringung einer Leistung: die Bundeswehr, die Kosten für die Ausbildung zum Arzt zu übernehmen. Und der Arzt, für einen Zeitraum von meist 17 Jahren der Bundeswehr zur Verfügung zu stehen.
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