70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Operation in einem Bundeswehr-Krankenhaus. Zeiten als approbierter Arzt bei der Bundeswehr sind bei einer möglichen Rückzahlung von Ausbildungskosten anzurechnen
Berlin. Verträge sind einzuhalten: Dieser Rechtssatz gilt natürlich auch für Zeitsoldaten. So müssen von der Bundeswehr ausgebildete Ärzte ihre Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie vorzeitig den Dienst quittieren. Allerdings mit Einschränkungen, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht Leipzig urteilte (Az.Az.2 C 16.16). Denn zum einen dürfen keine Zinsen erhoben werden, da es für die Erhebung von Zinsen an einer Rechtsgrundlage fehle.Zum anderen sind von dem Erstattungsbetrag diejenigen Zeiten abzuziehen, in denen der Offizier als approbierter Arzt seinen Dienst geleistet hat (Abdienzeiten). Damit könnten sich die zurückzuzahlenden Beträge zum Teil vermindern. Dies erscheint folgerichtig, denn die Bundeswehr konnte zumindest teilweise von der Ausbildung des Bundeswehrarztes profitieren, wenngleich in einem geringeren als dem zunächst vereinbarten Umfang.Diese beiden Aspekte sind neu, während die grundsätzliche Rückzahlungspflicht ständiger Rechtsprechung entspricht. Denn bei angehenden Ärzten der Bundeswehr verpflichtet sich jede Seite zur Erbringung einer Leistung: die Bundeswehr, die Kosten für die Ausbildung zum Arzt zu übernehmen. Und der Arzt, für einen Zeitraum von meist 17 Jahren der Bundeswehr zur Verfügung zu stehen.
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