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Ein Unfall im Dienst oder während eines Einsatzes – hier Soldaten bei einer Übung – kann weitreichende Folgen haben. Foto: Bundeswehr/Wilke
Ein Unfall kann dazu führen, dass ein Soldat aus dem Dienst ausscheiden muss. Für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten dann unterschiedliche Regelungen.
Die Versorgung von Berufssoldaten (BS) und Soldaten auf Zeit (SaZ) ist grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltet. Aufgrund seiner besonderen Verpflichtung gegenüber den auf Lebenszeit dienenden BS erhalten diese beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein Ruhegehalt, auch im Falle der Dienstunfähigkeit (DU). Der SaZ wird hingegen nach seinem Ausscheiden in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nachversichert, grundsätzlich auch dann, wenn er wegen DU vorzeitig entlassen werden muss. Im Falle einer Erwerbsminderung erhält er im Rahmen der Nachversicherung eine Erwerbsminderungsrente von der DRV.
Bei Unfällen in Ausübung besonders gefährlicher Tätigkeiten sowie bei Einsatzunfällen, die zu einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 führen, erhalten alle Soldaten statusunabhängig eine Einmalzahlung von 150 000 Euro. Führt der Einsatzunfall eines BS zu einem GdS von mindestens 50 und zu einer DU, erhält dieser ein erhöhtes Unfallruhegehalt von 80 der übernächsten Besoldungsgruppe.
Der SaZ erhält stattdessen neben seiner Nachversicherung in der DRV und der Einmalzahlung von 150.000 Euro zusätzlich eine besondere Ausgleichszahlung von 30.000 Euro zuzüglich weiterer 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr.
Wird der SaZ zunächst bei ausreichender Dienstfähigkeit im Rahmen des Einsatzweiterverwendungsgesetzes als BS übernommen und führen die gesundheitlichen Folgen des Einsatzunfalls später doch zu einer DU, wird der ehemalige SaZ nicht etwa in diesen Status zurückgeführt, sondern erhält ein lebenslanges Unfallruhegehalt, allerdings ohne Erhöhung.
Der DBwV hat hinsichtlich der Einsatzversorgung in den vergangenen Jahren für alle Statusgruppen erhebliche Verbesserungen erreichen können. Soweit trotz Ausgleichszahlungen im Einzelfall Unterschiede in der Versorgung von BS und SaZ verblieben sind, ist dies dem unterschiedlichen Status geschuldet. Sie lassen sich sinnvoll nur durch die Schaffung eines einheitlichen Status beseitigen, wie zum Beispiel des „BS-Vario“, wofür sich der DBwV seit Jahren einsetzt.
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