70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Bei der Versteuerung von Trennungsgeld bei kurzfristigen Personalmaßnahmen gibt es leider keine einheitliche Verwaltungspraxis. Foto: DBwV
Aufgrund einer angepassten Verwaltungspraxis informiert das zuständige Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (BAIUDBw) betroffene Trennungsgeldempfänger zur Zeit darüber, dass bei kurzfristigen Personalmaßnahmen bis zu 48 Monaten, eine pauschale Besteuerung des Trennungsgeldes nicht mehr erfolge.
Unsere Erkenntnisse gehen derzeit dahin, dass es in Bezug auf die Versteuerung von Trennungsgeld bei kurzfristigen Personalmaßnahmen tatsächlich keine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Finanzbehörden gibt. Unabhängig von der Frage, ob das Trennungsgeld vom Dienstherrn steuerfrei oder nicht ausgezahlt wird, ist im Einzelfall fraglich und am Ende maßgeblich, welche Entscheidung der zuständige Finanzbeamte trifft.
Aus diesem Grund kann vermutlich auch nicht pauschal gesagt werden, dass in jedem Einzelfall eine Schlechterstellung des Betroffenen vorliegt. Vielmehr scheint es erforderlich, im Einzelfall zu prüfen, ob und wenn ja in welcher Form die Auszahlung von Trennungsgeld steuerrechtlich betrachtet wurde und ob dies so rechtmäßig erfolgte.
Nach Bekanntwerden der gegenständlichen Schreiben hat der DBwV umgehend auf Arbeitsebene versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Dabei nehmen wir Kontakt mit den verantwortlichen Stellen auf, versuchen zum Beispiel im Rahmen von Arbeitsgesprächen die Sicht der Betroffenen darzulegen und dadurch eine Verbesserung der Situation zu erreichen.
Letztendlich behalten wir uns (wie sonst auch) vor, weitere verbandspolitische Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus ist eine Veröffentlichung im Verbandsmagazin in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern, den Lohnsteuerhilfevereinen, geplant. Dies wollen wir sehr zügig angehen, müssen aufgrund der Komplexität der Thematik jedoch erst eine saubere und intensive Prüfung abwarten. Derzeit hoffen wir im November weitere Informationen liefern zu können.
Aufgrund des steuerrechtlichen Schwerpunkts ist eine Beratung durch den Verband leider aus juristischen Gründen nicht möglich. Daher besteht eine enge Kooperation zu den Lohnsteuerhilfevereinen, bei denen schon eine Vielzahl von Verbandsmitgliedern, nach dem Begründen einer Mitgliedschaft, fundierte steuerrechtliche Beratungen erhalten haben.
Wir beobachten die weiteren Entwicklungen genau und werden berichten.
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