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Neues Wahlmodell: Mehr freie Tage fpr die Tarifbeschäftigten des Bundes. Foto: picture alliance/dpa-tmn/Christin Klose
Neues Wahlmodell ermöglicht bis zu drei zusätzlichen freien Tagen
Mit dem neuen Zeit-statt-Geld-Wahlmodell können Tarifbeschäftigte des Bundes einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in zusätzliche freie Tage umwandeln. Grundlage ist § 29a TVöD Bund. Die Regelung ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Das Bundesministerium des Innern hat hierzu mit Rundschreiben vom 17. Juli 2026 die Durchführungshinweise aktualisiert und ergänzt.
Das Modell bietet Beschäftigten die Möglichkeit, einen Teil ihrer Jahressonderzahlung bewusst gegen zusätzliche freie Zeit einzutauschen. Je nach Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage können bis zu drei Tauschtage vereinbart werden. Während der genommenen Tauschtage besteht ein eigenständiger Entgeltanspruch. Die Beschäftigten erhalten damit bezahlte Freistellung, finanzieren diese jedoch durch eine entsprechende Verringerung ihrer Jahressonderzahlung.
Wer kann das Wahlmodell nutzen?
Das Wahlmodell gilt grundsätzlich für Vollzeit und Teilzeitbeschäftigte, die unter den TVöD fallen. Voraussetzung ist, dass im laufenden Kalenderjahr ein Anspruch auf mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD Bund besteht. Außertariflich Beschäftigte sind nicht vom Geltungsbereich erfasst. Auch befristet Beschäftigte können das Modell nutzen, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Arbeitsverhältnis eine Inanspruchnahme der Tauschtage innerhalb des vorgesehenen Zeitraums ermöglicht.
Wichtig ist die Frist: Wer das Wahlmodell nutzen möchte, muss dies bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres in Textform gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Eine E-Mail oder ein entsprechender elektronischer Workflow ist ausreichend. Bei der Erklärung muss lediglich die gewünschte Anzahl der Tauschtage angegeben werden. Die konkrete zeitliche Lage der freien Tage muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt werden.
Wie viele Tauschtage sind möglich?
Es können ausschließlich volle Tauschtage gewählt werden. Die Zahl der Tauschtage darf die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche nicht überschreiten. Beschäftigte mit drei oder mehr Arbeitstagen pro Woche können somit bis zu drei Tauschtage beanspruchen. Bei zwei Arbeitstagen sind maximal zwei Tauschtage möglich, bei einem Arbeitstag entsprechend nur ein Tauschtag.
Entscheidend sind die Verhältnisse am 1. September des Jahres, in dem die Umwandlung verlangt wird. Eine spätere Änderung der Arbeitszeit oder der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verändert die bereits festgelegte Zahl der Tauschtage nicht.
Was passiert mit der Jahressonderzahlung?
Wer sich für das Modell entscheidet, erhält eine entsprechend reduzierte Jahressonderzahlung. Der Abzug entspricht dem Wert der gewählten Tauschtage. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der Monate Juli, August und September sowie der individuellen Arbeitszeit am 1. September.
Die Berechnung erfolgt auf Stundenbasis. Zunächst wird ermittelt, wie viele Stunden einem Arbeitstag entsprechen. Anschließend wird das durchschnittliche Stundenentgelt berechnet und mit der Zahl, der für die Tauschtage erforderlichen Arbeitsstunden multipliziert. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Kürzung der Jahressonderzahlung sowie für die Vergütung an den Tauschtagen.
Ein Beispiel aus dem Rundschreiben verdeutlicht das Verfahren: Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden, verteilt auf fünf Arbeitstage, und drei Tauschtagen werden 18 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Entgelt von 3.000 Euro ergibt sich ein Umwandlungsbetrag von 414 Euro. Die Jahressonderzahlung vermindert sich in diesem Fall um diesen Betrag.
Wann können die freien Tage genommen werden?
Die Tauschtage können ausschließlich im Kalenderjahr nach der Umwandlung genommen werden. Wer beispielsweise im Jahr 2026 bis zum 1. September drei Tauschtage verlangt, kann diese im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 in Anspruch nehmen. Eine Übertragung in das darauffolgende Kalenderjahr ist nicht vorgesehen.
Die Freistellung erfolgt ausschließlich für vollständige Arbeitstage. Eine stundenweise Inanspruchnahme ist nicht möglich. Die Tage können einzeln oder zusammenhängend genommen werden. Bei der Festlegung der konkreten Termine sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Eine eigenständige Freistellung durch die Beschäftigten ist nicht zulässig. Es ist ein entsprechender Antrag erforderlich, dem die zuständige Personalstelle zustimmen muss.
Was wird am Tauschtag bezahlt?
Am Tauschtag besteht ein eigenständiger Entgeltanspruch. Die Höhe richtet sich nach dem bei der Umwandlung festgelegten Wert. Spätere Änderungen des Arbeitszeitumfangs oder der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage haben keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts am Tauschtag. Maßgeblich bleiben die Verhältnisse am 1. September des Jahres, in dem die Umwandlung erklärt wurde.
Was passiert, wenn ein Tauschtag nicht genommen werden kann?
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Regelung zum Verfall. Wird ein Tauschtag bis zum Ende des Inanspruchnahmezeitraums nicht genommen, verfällt der Anspruch auf die Freistellung. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist ausgeschlossen. Gleichzeitig entsteht jedoch ein finanzieller Ausgleichsanspruch in Höhe des Wertes des nicht genommenen Tauschtages. Die Auszahlung muss grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
Eine Verlegung eines bereits bewilligten Tauschtages ist nur in bestimmten Fällen möglich. Das gilt insbesondere bei einer unverzüglich angezeigten und ärztlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wenn der Arbeitgeber einen bereits bewilligten Tauschtag aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen widerruft.
Auch bei einem Arbeitgeberwechsel gibt es Besonderheiten
Scheidet eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während des Inanspruchnahmezeitraums aus dem Arbeitsverhältnis oder aus dem Geltungsbereich des TVöD aus, entsteht für noch nicht genommene Tauschtage ebenfalls ein finanzieller Ausgleichsanspruch. Die Auszahlung kann im Rahmen der abschließenden Abrechnung erfolgen.
Für die Zusatzversorgung gelten dabei besondere Regelungen. Das am Tauschtag gezahlte Entgelt ist grundsätzlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei einem finanziellen Ausgleich können dagegen abhängig vom Zeitpunkt und Anlass der Auszahlung unterschiedliche Regelungen gelten. Insbesondere bei einer Auszahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Ausgleich zusatzversorgungsfrei sein.
Was Beschäftigte jetzt wissen sollten
Das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell ist eine zusätzliche Möglichkeit, die persönliche Arbeitszeit flexibler zu gestalten. Wer freie Tage einer höheren Auszahlung der Jahressonderzahlung vorzieht, kann damit bis zu drei zusätzliche freie Arbeitstage im Folgejahr erhalten.
Für Beschäftigte, die das Modell bereits 2026 nutzen möchten, ist insbesondere die Frist 1. September 2026 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Textform erfolgen. Die konkrete Lage der Tauschtage kann anschließend beantragt werden.
Aus Sicht der Beschäftigten ist es sinnvoll, vor der Entscheidung die persönliche Situation und insbesondere die geplante Arbeitszeit im Folgejahr zu berücksichtigen. Der Umwandlungsbetrag wird auf Grundlage der Verhältnisse am 1. September festgelegt und bleibt anschließend maßgeblich. Eine spätere Änderung der Arbeitszeit verändert weder die Zahl der Tauschtage noch deren Wert.
Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern schafft damit wichtige Klarheit für die praktische Anwendung des neuen Tarifmodells. Für die Beschäftigten des Bundes eröffnet sich eine weitere Möglichkeit, die tarifliche Jahressonderzahlung gezielt in zusätzliche freie Zeit umzuwandeln.
Durchführungsrundschreiben Zeit-statt-Geld-Wahlmodell nach § 29a (Bund) TVöD
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