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Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Gedenken: Erinnerung an Matthias Standfuß, Michael Diebel und Michael Neumann
Gedenken: Vor 13 Jahren fiel Daniel Wirth in Afghanistan
Gedenken: Vor 17 Jahren fiel Hauptgefreiter Sergej Motz in Afghanistan
Internationaler 16K3-Marsch als Zeichen der Erinnerung
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist das geltende Streikverbot für Beamte mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vereinbar. Foto: dpa
Karlsruhe. Mit heutigem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht alle vier gegen das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus mehreren Bundesländern, die während der Dienstzeit an Streiks einer Gewerkschaft teilnahmen. Nach der Teilnahme waren Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden wegen Verstoßes gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten. Die Verstöße bezogen sich insbesondere auf das Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung; gegen die disziplinaren Verfügungen wandten sie sich erfolglos in den fachgerichtlichen Verfahren, in denen von einem Streikverbot für Beamten ausgegangen wurde.Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG vorliege. Im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung sei die Wertung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach der sog. Unterstützungsstreik ein ergänzendes Element der Koalitionsfreiheit darstelle, in den vorliegenden Fällen zu berücksichtigen gewesen.Der Eingriff sei allerdings gerechtfertigt, weil das Streikverbot für Beamte als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachten und das deutsche Berufsbeamtentum ein ausgestaltetes System sei. Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, greife in die grundgesetzlich geschützten Strukturprinzipien ein und würde das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses mindestens grundlegend umgestalten. Es gelte insbesondere in Bezug auf das Alimentationsprinzip, die Treuepflicht und das Lebenszeitprinzip. Nichts anderes komme für Beamte, die schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben, in Betracht. Mit einem Streikrecht für Teile der Beamtenschaft würden Probleme einerseits bei der Abgrenzung unter den Beamten und andererseits gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen sowie Reaktionen bezüglich der Ausgestaltung des Systems folgen. Das Streikverbot für Beamte sei mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und insbesondere der EMRK vereinbar.Ein Streikverbot bedeute im Übrigen nicht, dass Beamtinnen und Beamte keine Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG genießen. Zum Beispiel würden die Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse der Kompensation dienen und es bestehe die Möglichkeit, die Alimentation gerichtlich prüfen zu lassen.
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