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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: (c) Bundesverfassungsgericht | bild_raum, Stephan Baman, Karlsruhe
Die mit Unterstützung des DBwV gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zum sofortigen Abzug des Versorgungsausgleichs bei Zurruhesetzungen von Soldaten vor Erreichen der Besonderen Altersgrenze eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 10. Juli 2020, Az. 2BvR 463/18) und damit die Rechtsprechung des OVG Münster und diesem folgend anderer Verwaltungsgerichte gebilligt. Soweit Betroffene noch Widerspruchs- oder Klageverfahren führen, raten wir aus Kostengründen zu einer umgehenden Rücknahme der entsprechenden Rechtsbehelfe.
Mit Beschluss vom 13.02.2018 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster den sofortigen Abzug des Versorgungsausgleichs bei Zurruhesetzungen von Soldaten vor Erreichen der Besonderen Altersgrenze aufgrund eines sogenannten Strukturgesetzes für rechtmäßig erklärt.
Insbesondere vermochte es einen Verstoß des § 55 Buchst. c Abs. 1 S. 3 SVG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichte den Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiche entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln.
Zunächst stellte das OVG Münster unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.12.2014 (1 BV R 1485/12) fest, dass schon die bis zum 30.05.2015 für alle Soldaten und Beamten geltende Grundregel, wonach der Abzug des Versorgungsausgleichs sofort mit Zurruhesetzungen erfolgte, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Sodann führt der Senat aus, dass es sich bei der Zurruhesetzung bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze einerseits und der Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) andererseits keinesfalls um wesentlich gleiche Sachverhalte handele, weswegen der Gesetzgeber die in Rede stehenden Fallgruppen ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedlich behandeln durfte.
Die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG erfolge aufgrund entsprechender Interessenbekundungen freiwillig und erfordere stets die Zustimmung des Betroffenen, der vor seiner Entscheidung beispielsweise durch Einholung einer Versorgungsauskunft prüfen lassen könne, wie hoch die zu erwartenden Versorgungsbezüge seien, welchen Kürzungen die Versorgung in dem jeweiligen Fall unterlägen und ob die Bezüge insgesamt ausreichend seien. Eines Einverständnisses des bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze zur Ruhe gesetzten Soldaten bedürfe es dem gegenüber hierzu nicht, da der Dienstherr bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze befugt sei, über die Versetzung des Berufssoldaten in den Ruhestand einseitig, nämlich durch Verwaltungsakt, zu bestimmen.
Die mit ihrer Zustimmung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen pensionierten Berufssoldaten könnten etwaige Nachteile infolge von Versorgungskürzungen mit den Vorteilen abwägen, die eine Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG in anderer Hinsicht biete. Diese Vorteile seien nicht unwesentlich. Sie beträfen etwa die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vergleiche § 7 Abs. 1 S. 1 SKPersStruktAnpG) und insbesondere auch die Möglichkeit der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung (vergleiche § 7 Abs. 2 Nr. 4 SKPersStruktAnpG). Da die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzten Soldaten infolgedessen ohnehin bereits Vorteile im Verhältnis zu denjenigen Soldaten genössen, die wegen Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, würden sie durch die einzelne Maßnahme der Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des § 55 Buchst. c Absatz 1 S. 3 SVG (insgesamt) nicht unverhältnismäßig betroffen. Es handele sich insbesondere nicht um eine Vergleichsgruppe, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig hätte einstufen müssen.
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