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Wer für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung wie die Nato arbeitet, muss hinnehmen, dass Kapitalabfindungen hierfür auf das Ruhegehalt angerechnet werden
Karlsruhe. Der Gesetzgeber darf Kapitalabfindungen, die im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ausgezahlt wurden, auf das den Bundeswehrangehörigen nach deutschen Versorgungsbezügen zustehende Ruhegehalt anrechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Ruhensbetrag im Laufe der Zeit den Nennbetrag oder auch einen dynamisierten Wert der erhaltenen Abfindung übersteigt. Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden.
Das Soldatenversorgungsrecht stuft Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig ein. Diese Einbeziehung von Auslandsdienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die späteren Ruhestandsbezüge und damit zu höheren Versorgungsleistungen von Seiten des deutschen Dienstherrn.
Zur Vermeidung einer auf diese Weise typischerweise entstehenden Überversorgung durch die doppelte Berücksichtigung von Auslandsdienstzeiten als ruhegehaltfähig findet ein Ausgleich statt, wenn eine Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung für den betroffenen Soldaten zu einem Anspruch auf Versorgungsleistungen durch diese Einrichtung geführt hat.
Dieser Ausgleich wird dadurch herbeigeführt, dass das dem Soldaten zustehende deutsche Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht wird. Ist eine Versorgung in Form einer Kapitalabfindung auszugleichen, so werden die laufenden deutschen Versorgungsbezüge des Soldaten in einem Umfang zum Ruhen gebracht, der von der Länge der Auslandsverwendung abhängt. Das Ruhen wird in diesem Fall nach seiner Dauer und damit seinem betragsmäßigen Umfang nicht begrenzt. Dies kann dazu führen, dass der Ruhensbetrag im Laufe der Zeit den Nennbetrag oder auch einen dynamisierten Wert der erhaltenen Abfindung übersteigt.
Mehrere Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichte hatten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser bis September 1994 geltenden Ruhensvorschriften und legten diese dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vor. Nach Einholung diverser Rechtsgutachten und Stellungnahmen hat das BVerfG nunmehr entschieden, dass die vorbeschriebene Anrechnungspraxis bei Kapitalabfindungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Im Wesentlichen begründet das höchste deutsche Gericht dies mit folgenden Argumenten:
1) Anders als bei monatlichen Versorgungsbezügen, die der Betroffene erst mit dem Ruhestand erhalte, werde die Kapitalabfindung mit Beendigung der Tätigkeit bei der Nato ausgezahlt. Damit stünde ihm das Nutzungspotenzial der Abfindung während des gesamten Zeitraums vom Ende der Auslandsdienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung.
Der Gesetzgeber durfte für die Rechtfertigung der von ihm bei der pauschalierenden Unterscheidung zwischen laufender Versorgung und Kapitalabfindung in Kauf genommenen Ungleichbehandlung davon ausgehen, dass der wirtschaftliche und damit wertprägende Vorteil der Abfindung gerade in ihrer Vielseitigkeit und in der Möglichkeit einer typischerweise langfristigen Nutzung bestehe, die eine dauerhafte Sicherung eigener Art ermögliche.
2) Alternativ habe der Betroffene die Wahl, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgunganspruch zu sichern.
3) Schließlich sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhgehaltsfähig einzustufen. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung geleisteter Dienstzeiten träfe den Gesetzgeber nur im Hinblick auf diejenigen Dienstzeiten, in denen der Soldat oder Beamte dem deutschen Dienstherrn gegenüber einen systemgerechten Versorgungsanspruch „erdient“ habe.
Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber nur „Altfälle“, die dem Anwendungsbereich der bis September 1994 geltenden Vorgängerregelung des § 55b SVG unterliegen. Ab dem 01.10.1994 gilt, dass der Ruhensbetrag auch die von der Nato auch als Kapitalabfindung geleistete Versorgung nicht übersteigen darf.
Diesbezüglich hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seiner Grundsatzentscheidung vom 05.09.2013 (Az. 2 C 47.11) festgestellt, dass die Kürzung der nationalen Versorgungsbezüge aufgrund der seit 1994 geltenden Ruhensregelung nicht lebenslang erfolgen, sondern enden müsse, wenn der z. B. von der Nato bezogene und ggf. für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes dynamisierte Kapitalbetrag durch die Summe der monatlichen Ruhensbeträge auf der Zeitachse aufgezehrt sei.
Das Ruhegehalt dürfe nur insoweit zum Ruhen gebracht werden, als der Gesamtruhensbetrag durch den wirtschaftlichen Wert des Kapitalbetrages ausgeglichen werde. Ab diesem Zeitpunkt seien dann wieder die vollen Versorgungsbezüge zu zahlen. Der jeweilige Endzeitpunkt müsse auch bereits im Ruhensbescheid angegeben werden.
Im Zweifelsfall bitte unbedingt von Juristen beraten lassen!
Die zuständigen Generalzolldirektionen halten sich inzwischen an diese Vorgaben. Allerdings sind noch „Detailfragen“ offen, nämlich in welcher monatlichen Höhe eine Verrentung vorzunehmen ist und welche (geschlechterbezogenen) Sterbetafeln bei der Berechnung der Laufzeit zugrunde zu legen sind, so nicht bereits die sich aus § 55b Absatz 1 ergebenden Mindestruhensbeträge zur Anwendung gelangen.
Problematisch gestaltet sich in einigen Fällen die Feststellung, ob es sich tatsächlich um einen „Altfall“ oder aber einen nach dem seit Oktober 1994 geltendem Recht zu behandeln Sachverhalt handelt. Aufgrund komplizierter Übergangsvorschriften, die im Einzelfall eine Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip erfordern, lässt sich die tatsächliche Rechtslage oftmals nicht gleich auf den ersten Blick erkennen. Jedenfalls wird der Dienstherr jetzt stets die Anwendung der für ihn günstigeren Altregelungen für sich reklamieren.
Derzeit verschicken die Generalzolldirektionen Serienbriefe, mit denen unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG nachgefragt wird, ob Anträge/Widersprüche aufrechterhalten werden sollen. Hier ist Vorsicht geboten: Die Rücknahme von Anträgen, Widersprüchen oder gar Klagen ist nur dann zielführend, wenn es sich zweifelsfrei um einen nach bis September 1994 geltendem Recht zu beurteilenden Fall handelt! Lassen Sie daher vor der Rücknahme von Anträgen und Rechtsbehelfen die Rechtslage von qualifizierten Juristen prüfen!
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