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Mit dem Update des soldatischen Zeiterfassungssystems von PRIMION findet nun eine einheitliche Abrechnung statt. Aus Sicht des DBwV ist sie einheitlich falsch. Foto: DBwV/Zacharie Scheurer
Der DBwV hat bereits im Jahr 2018 zu der Berechnung von Mehrarbeitsansprüchen im Magazin berichtet. Seitdem gab es bei der Berechnung, gerade der Fünf-Stunden-Regel, TSK- und Organisationsbereichs-übergreifenden Wildwuchs, weil die SAZV und das Soldatengesetz unterschiedlich ausgelegt wurden. Mit dem Update des soldatischen Zeiterfassungssystems von PRIMION wird nunmehr ein Schlussstrich gezogen und es findet eine einheitliche Abrechnung statt. Aus Sicht des DBwV ist sie einheitlich falsch. Entsprechend der Regelungen der Ziffern 230 fortfolgende der ZDv A-1420/34 „Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten“ werden Mehrarbeitsansprüche in der Art berechnet, dass für die Abrechnung zunächst nur ein Monat betrachtet wird. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich der Weisungslage seit 2018, welche nicht stringent in allen Bereichen entsprechend angewendet wurde. Am Beispiel bedeutet diese Art der Abrechnung, dass bei dem Ableisten von Mehrarbeit in Höhe von zehn Stunden im Monat und einem gleichzeitigen Abbau von sechs Stunden in demselben Monat, am Ende des Monats festgestellt wird, dass der Soldat nicht über fünf Stunden Mehrarbeit im Monat geleistet habe und diese vier Stunden als im Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten gem. § 30c Abs. 2 Soldatengesetz (SG) als abgegolten anzusehen sind. Dabei unberücksichtigt bleiben Ausgleichsansprüche, die aus den Vormonaten stammen und bisher nicht ausgeglichen oder ausgezahlt wurden. Nach Ansicht des DBwV ist das Gesetz dahingehend auszulegen, dass das einmalige Überschreiten der Fünf-Stunden-Grenze des § 30c Abs. 2 SG dazu führen muss, dass alle Mehrarbeitsstunden als abgeltungspflichtige Stunden anerkannt werden, unabhängig davon, ob ein teilweiser Abbau in demselben Monat hat stattfinden können. Die Vorgehensweise des Dienstherrn führt dazu, dass der Grundgedanke, Mehrarbeit vorrangig in Freizeit auszugleichen, ad absurdum geführt wird. Diese Vorgehensweise, ältere Ausgleichsansprüche in der monatlichen Betrachtung außenvor zu lassen, führt dazu, dass damit nicht alle geleisteten Mehrarbeitsstunden in einem Monat vom Dienstherrn anerkannt und ausgeglichen werden müssen.
Vielmehr werden ältere Ausgleichsansprüche gegebenenfalls bis zu einem Jahr auf dem Arbeitszeitkonto geführt, da diese aufgrund der Auftragslage nicht abgegolten werden konnten, obwohl aus den monatlichen Berechnungen hervorgeht, dass ein Ausgleich von Mehrarbeit tatsächlich stattgefunden hat, jedoch eben nur von aktuell geleisteten Mehrarbeitsstunden. Dem Soldaten wird dann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung die Mehrarbeit mit der Begründung vergütet, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, obwohl Dienstbefreiungen stattgefunden haben. Soweit ein Soldat sich gegen die Vorgehensweise des Dienstherrn wenden möchte, kann dieser einen Antrag auf Anerkennung der Mehrarbeitszeit nach Berechnung der Mehrarbeitsstunden stellen, um hier ein Beschwerdeverfahren in Gang zu setzen.
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