Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Den Aggressor zurückzudrängen ist das gemeinsame Ziel
Gegenwart und Zukunft des Krieges
Drittes Opfer des Hubschrauberabsturzes geborgen – DBwV trauert um Mitglieder
Haushaltsentwurf 2026: Deutlich mehr Geld und neue Planstellen für die Bundeswehr
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
120 Kilometer für 120 Gefallene
Mit jedem Schritt ein Zeichen – Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2025
27 Kilometer für gefallene NATO-Soldatinnen und Soldaten
Einsatz, Trauma, Heimkehr – drei Stimmen, die unter die Haut gehen
Familienpflegezeit jetzt auch für Beamte und Soldaten! Foto: dpa/Pleul/Patrick Pleul
Familienpflegezeit jetzt auch für Beamte und Soldaten
Zuhause bleiben, wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt ist oder der Pflege bedarf – in der Privatwirtschaft und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst möglich. Der Bundestag hat am 7. Juli ein Gesetz verabschiedet, das dies nun auch für Bundesbeamte und Soldaten möglich macht. Sie können sowohl Familienpflege- als auch Pflegezeit beanspruchen, beides ist zur Pflege eines nahen Angehörigen möglich. Der Unterschied liegt in der Dauer und der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit. Bei der Familienpflegezeit ist für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden möglich. Bei der Pflegezeit kann auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Zu den nahen Angehörigen zählen: Kinder (einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Ehe- und Lebenspartner und Geschwister aber auch eheähnliche Gemeinschaften, Stiefeltern und verschwägerte Personen. Während einer Familienpflegezeit und einer Pflegezeit wird ein Vorschuss zusätzlich zu den geringeren Dienstbezügen gewährt. Der Vorschuss ist danach mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, kurzfristig bis zu neun Tage Sonderurlaub zu bekommen, um eine neue Pflegesituation zu organisieren. Damit sollen die Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Beamte und Soldaten erhöht und der Bund als moderner und attraktiver Arbeitgeber gestärkt werden: „Der DBwV begrüßt das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Familienpflegezeit, endlich auch für Soldaten. Damit endet die Ära der Ungleichbehandlung von Beamten und Soldaten. Für diese Verbesserung hat sich der DBwV jahrelang intensiv eingesetzt“, so Hauptmann Petra Böhm, stellvertretende Vorsitzende Sanitätsdienst im Bundesvorstand, die im Bundesvorstand mit dem Thema Vereinbarkeit von Familie und Dienst betraut ist.
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