Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Der Landesverband Ost feiert Geburtstag – Die „Armee der Einheit“ wurde im DBwV verwirklicht
Der Aufwuchs der Reserve als sicherheitspolitische Aufgabe
Wüstner: „Gefahr ist groß, dass Russland die Situation ausnutzt“
„Vielleicht geht es um alles“
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen drei Soldaten beim Karfreitagsgefecht
„Lassen Sie uns gemeinsam den Tag deutschlandweit zu etwas Besonderem machen“
16K3-Gedenkmarsch: Erinnerung an das Karfreitagsgefecht
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Familienpflegezeit jetzt auch für Beamte und Soldaten! Foto: dpa/Pleul/Patrick Pleul
Familienpflegezeit jetzt auch für Beamte und Soldaten
Zuhause bleiben, wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt ist oder der Pflege bedarf – in der Privatwirtschaft und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst möglich. Der Bundestag hat am 7. Juli ein Gesetz verabschiedet, das dies nun auch für Bundesbeamte und Soldaten möglich macht. Sie können sowohl Familienpflege- als auch Pflegezeit beanspruchen, beides ist zur Pflege eines nahen Angehörigen möglich. Der Unterschied liegt in der Dauer und der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit. Bei der Familienpflegezeit ist für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden möglich. Bei der Pflegezeit kann auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Zu den nahen Angehörigen zählen: Kinder (einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Ehe- und Lebenspartner und Geschwister aber auch eheähnliche Gemeinschaften, Stiefeltern und verschwägerte Personen. Während einer Familienpflegezeit und einer Pflegezeit wird ein Vorschuss zusätzlich zu den geringeren Dienstbezügen gewährt. Der Vorschuss ist danach mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, kurzfristig bis zu neun Tage Sonderurlaub zu bekommen, um eine neue Pflegesituation zu organisieren. Damit sollen die Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Beamte und Soldaten erhöht und der Bund als moderner und attraktiver Arbeitgeber gestärkt werden: „Der DBwV begrüßt das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Familienpflegezeit, endlich auch für Soldaten. Damit endet die Ära der Ungleichbehandlung von Beamten und Soldaten. Für diese Verbesserung hat sich der DBwV jahrelang intensiv eingesetzt“, so Hauptmann Petra Böhm, stellvertretende Vorsitzende Sanitätsdienst im Bundesvorstand, die im Bundesvorstand mit dem Thema Vereinbarkeit von Familie und Dienst betraut ist.
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