Stabsfeldwebel Sven Wille, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Kommando Luftwaffe und Mitglied im Vorstand der Vereinigung der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes, und Oberstabsfeldwebel Sascha Altenhofen, Vorsitzender Fachbereich Beteiligungsrechte des DBwV. Foto: DBwV

22.02.2022

Für mehr Barrierefreiheit gemeinsam aktiv - Austausch 2.0

Nach einem ersten Kennenlernen zwischen dem damaligen ersten stellvertretenden Bundesvorsitzenden Hauptmann Andreas Steinmetz und Vertretern der Vereinigung der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes (VSV-Bund) im August 2021 hat der neue Vorsitzende des Fachbereich Beteiligungsrechte im Bundesvorstand des Deutschen BundeswehrVerbandes, Oberstabsfeldwebel Sascha Altenhofen, das Gespräch fortgeführt, mit dem Ziel den gemeinsamen Austausch zu intensivieren.

Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Kommando Luftwaffe und Mitglied im Vorstand der Vereinigung der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes (VSV-Bund) besuchte Stabsfeldwebel Sven Wille erneut den DBwV. Die Themenschwerpunkte haben beide gemeinsam im Vorfeld vereinbart und sich nachfolgend über die jeweilige Arbeit in den Tätigkeitsfeldern ausgetauscht und informiert.

Was sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und was ist die VSV-Bund?
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in der Dienststelle. Sie vertritt die Interessen aller schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen, unabhängig ob es sich um Tarifbeschäftigte, Beamte oder Soldaten handelt. Im GB BMVg ist sie gleichberechtigter Partner des Personalrates und der Vertrauenspersonen nach SBG. Sie berät die Dienststelle und die weiteren Interessenvertretungen bei allen Belangen, die Berührungen zum Schwerbehindertenrecht haben. Bei Anträgen auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung an die zuständigen Behörden werden die Beschäftigten durch die SBV ebenso unterstützt. In ihrer Rolle als Spezialinteressenvertretung ist sie Bindeglied zur Agentur für Arbeit und dem Inklusionsamt.
Wie alle Interessenvertretungen wacht sie darüber, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sie handelt nach dem SGB IX in seiner gültigen Fassung. In diesem fehlt der uns bekannte klassische Dreiklang der Anhörung, Mitbestimmung und Mitwirkung. Das SGB IX fasst sich da kürzer und sagt, dass die SBV zu unterrichten und in allen Belangen die ihre Wähler einzeln oder als Gruppe berühren, direkt betreffen, anzuhören ist. Es lässt in seiner aktuellen Fassung Erweiterungen der Rechte zu, man findet diese für die Bundeswehr in der allgemeinen Regelung A-1473/3. Die Vorschrift geht zugunsten der Beschäftigten in Teilen über die gesetzlichen Regelungen hinaus.
Die SBV ist in den meisten Fällen Einzelspieler und in ihrem Handeln auf sich gestellt. Sie muss im täglichen Jonglieren zwischen Arbeit und Amt mit geschickter Diplomatie bestehen. Ein großes Netzwerk an Spezialisten ist im Bestehen hilfreich. Aus diesem Umstand hat sich 2018 die Vereinigung der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes (VSV-Bund) als ein Zusammenschluss von SBV’en verschiedener Bundesbehörden gegründet. Aus einem vormals losen Netzwerk fand sie ihre gesetzliche Legitimation, neben anderen Netzwerken, im § 96 des neuen BPersVG.
Als Netzwerk besteht ihre wesentliche Aufgabe in der gegenseitigen Unterstützung und der Förderung des Austausches von Informationen und Erfahrung unter den Mitgliedern. Sie hat das Ziel, Inklusion entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention - UN BRK - in den Bundesbehörden zu fördern. Sie erarbeitet Vorschläge zur Umsetzung des Schwerbehinderten- und Behindertenrechts und nimmt auch regelmäßig an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte teil.

Was unterscheidet die Schwerbehindertenvertretung vom Personalrat, von einer Vertrauensperson?
Zuallererst sind alle eigenständige Interessenvertretungen. Die SBV, der Personalrat und die Vertrauenspersonen nach SBG sind gleichberechtigte Partner. In Dienststellen mit Auszubildenden kommt die Jugend- und Ausbildungsvertretung als vierte Interessenvertretung hinzu. Sie alle wachen über die Einhaltung der Regelungen zum Schutz der Beschäftigten und arbeiten dabei vertrauensvoll zusammen. Die SBV wird wie alle anderen Interessenvertretungen in jeder Dienststelle gewählt, dazu müssen sich mindestens 5 Wahlberechtigte unabhängig der Statusgruppen (AN, Beamte, Soldaten) finden. Wichtig zu wissen ist, sollte die Grenze von 5 Wahlberechtigten nicht erreicht werden und damit keine SBV in der Dienststelle vor-handen sein, werden die Aufgaben von der zuständigen Bezirksschwerbehindertenvertretung wahrgenommen.

Der Personalrat vertritt alle Beschäftigten, die Vertrauenspersonen nach SBG die Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereichs. Alle gemeinsam achten auf die Einhaltung der Vorga-ben aus dem SGB IX. So gehört es zu den allgemeinen Aufgaben der Personalräte und Vertrauenspersonen „der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken sowie Maßnahmen zu beantragen“.

Was ist der Grad der Behinderung und wann hat man Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis
Jeder von uns ist einen Schritt von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung entfernt. Sie gehen auf die Straße, werden in einen Unfall verwickelt und es ist passiert, Sie werden verletzt. Sollte dies Geschehen und der Zustand länger als sechs Monate Bestand haben, liegt eine Behinderung vor. Eine Behinderung ergibt sich aus der Wechselwirkung der persönlichen Beeinträchtigung mit umweltbedingten Barrieren. Um anzugeben, in welcher Höhe die Beeinträchtigung vorliegt, wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Im Bereich eines GdB 20 - 40, gilt man als behindert, ab einem GdB von 50 gelten Menschen als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Menschen mit einem GdB von 30 - 40, haben zudem die Möglichkeit, sich mit schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Sie erhalten dann ähnliche Nachteilsausgleiche zur Sicherung des Arbeitsplatzes bzw. Dienstposten.
Im Zusammenhang mit dem GdB wird regelmäßig der Grad der Schädigung (GdS) genannt. Beide werden auf der Grundlage gleicher Vorgaben ermittelt. Dabei bezieht sich der GdS auf die direkten Schädigungsfolgen, der GdB betrachtet alle Gesundheitsstörungen unabhängig von der Ursache. Menschen mit einer Behinderung erhalten durch ihren Status keine Vorteile, sie erhalten einen Nachteilsausgleich und können im besten Fall gleichberechtigt am Gesellschaftlichen Leben teilhaben.

Informationen für SBV
Der SBV und allen Interessierten stehen verschiedene Wege der Informationsgewinnung und -bereitstellung zur Verfügung. Über die Seiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrati-onsämter kann Informationsmaterial bezogen werden.
Der Fachbereich Beteiligungsrechte im DBwV hat für die Schwerbehindertenvertretungen einen eigenen Bereich in seiner Community eingerichtet. Unter community.dbwv.de können sich Mitglieder als SBV einloggen und Informationen einstellen, austauschen, abrufen und kommentieren. Darüber hinaus werden Video- und Telefonkonferenzen (VTC) angeboten. Zu den VTC werden nach Bedarf ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung hinzugezogen. Nutzen Sie die Möglichkeiten und Angebote des DBwV! Alle Vertreter der schwerbehinderten Menschen sind eingeladen sich an diesem Netzwerk zu beteiligen. Bei Fragen stehen wir ihnen gerne unter mav@dbwv.de zur Verfügung.

 

 

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