Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
„Soldaten müssen hautnah erleben, dass sie 24 Stunden von Drohnen bedroht sind"
„Einen 18-jährigen General nimmt mir die NATO nicht ab“
Vom Ballon zum Hightech-Flugobjekt
„Die Brutalität und Entschlossenheit des russischen Regimes muss klar benannt werden!“
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Laufen für die gefallenen Ukrainer
120 Kilometer für 120 Gefallene
Mit jedem Schritt ein Zeichen – Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2025
27 Kilometer für gefallene NATO-Soldatinnen und Soldaten
Wer bei den Personalratswahlen seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss einige Dinge beachten. Foto: guukaa - Fotolia
Damit die Ihre Stimme nicht durch einen formalen Fehler ungültig wird, ist es wichtig, mit den zugesendeten Unterlagen richtig umzugehen. Der Wahlberechtigte muss mit seinem Antrag für die Briefwahl seine Verhinderungsgründe nennen. Der Wahlvorstand ist jedoch nicht verpflichtet, die Verhinderungsgründe des Wahlberechtigten zu prüfen. Der Wahlvorstand hat dem verhinderten Wahlberechtigten sodann die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BPersVWO genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden und dies im Wählerverzeichnis zu vermerken. Dies gilt auch für die Beschäftigten der Dienststellenteile, für die die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
Stimmabgabe Auch ein Merkblatt über die Art und Weise der Stimmabgabe soll beigefügt werden. Es enthält übersichtlich die einzelnen Schritte der Stimmabgabe. Der Wähler kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und legt ihn in den dazugehörigen Wahlumschlag, der nicht zugeklebt werden darf. Er unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Wahlumschlag und Erklärung werden in den Freiumschlag gesteckt. Dieser wird verschlossen und abgesandt oder übergeben. Er muss den Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen. Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen sind nicht mehr zur Wahl zugelassen, sondern werden ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet.
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