Antrittsbesuch bei L92
AG X: Vier Jahre, viele Erfolge – Ergebnisse, die wirken
AG I bereitet sich auf neue Amtsperiode vor
Kabinett beschließt Abschlagszahlungen
Das Vertrauen in die Spieße ist entscheidend für die Kriegstüchtigkeit
Eine denkwürdige Woche zum neuen Wehrdienst
„Wir brauchen die Möglichkeit, ganze Jahrgänge verpflichtend zu mustern"
Bernhard Gertz: Ein blitzgescheiter Staatsbürger in Uniform
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Gedenken: Erinnerung an Feldwebel Alexander Arndt
Gedenken: Erinnerung an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Erinnerung an Oberfeldwebel Florian Pauli
Erinnerung an den Stabsgefreiten Patric Sauer
Wer bei den Personalratswahlen seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss einige Dinge beachten. Foto: guukaa - Fotolia
Damit die Ihre Stimme nicht durch einen formalen Fehler ungültig wird, ist es wichtig, mit den zugesendeten Unterlagen richtig umzugehen. Der Wahlberechtigte muss mit seinem Antrag für die Briefwahl seine Verhinderungsgründe nennen. Der Wahlvorstand ist jedoch nicht verpflichtet, die Verhinderungsgründe des Wahlberechtigten zu prüfen. Der Wahlvorstand hat dem verhinderten Wahlberechtigten sodann die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BPersVWO genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden und dies im Wählerverzeichnis zu vermerken. Dies gilt auch für die Beschäftigten der Dienststellenteile, für die die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
Stimmabgabe Auch ein Merkblatt über die Art und Weise der Stimmabgabe soll beigefügt werden. Es enthält übersichtlich die einzelnen Schritte der Stimmabgabe. Der Wähler kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und legt ihn in den dazugehörigen Wahlumschlag, der nicht zugeklebt werden darf. Er unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Wahlumschlag und Erklärung werden in den Freiumschlag gesteckt. Dieser wird verschlossen und abgesandt oder übergeben. Er muss den Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen. Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen sind nicht mehr zur Wahl zugelassen, sondern werden ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet.
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