Anders als sonst üblich im Kanzleramt tagte das Bundeskabinett im Bendlerblock. Foto: Bundeswehr/Jana Neumann

01.07.2026
Von Jana Bartole und Wiebke König

Kabinettssitzung im Bendlerblock: Bundesregierung beschließt Reservestärkungsgesetz und Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz

Am heutigen Mittwoch (1. Juli 2026) wurden sowohl das Reservestärkungsgesetz (ResSG) als auch das Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (Bw-IBG) vom Bundeskabinett beschlossen. Damit geht der Umbau der Bundeswehr von einer Armee für das internationale Krisenmanagement hin zu einer Aufwuchs- und Mobilisierungsarmee auch gesetzgeberisch weiter.

Die Kabinettssitzung fand zum zweiten Mal in dieser Legislaturperiode im Berliner Bendlerblock, dem Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), statt und unterstreicht, dass die Regierung um Friedrich Merz (CDU) Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine sehr viel höhere Relevanz beimisst als Vorgängerregierungen. Ein weitere Besonderheit dieser Kabinettssitzung: Auch NATO-Generalsekretär Mark Rutte, der zurzeit Berlin besucht, saß mit am Besprechungstisch.

Neue Reserve – Reservestärkungsgesetz  

Dass die Bundeswehr vor erheblichen Herausforderungen beim Personalaufwuchs steht, ist seit Langem bekannt. Auf der Bundeswehrtagung im November 2025 bekräftigte Verteidigungsminister Boris Pistorius das Ziel, die Streitkräfte bis 2035 auf 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten sowie mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten anwachsen zu lassen, um die Anforderungen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie die NATO-Fähigkeitsziele erfüllen zu können. Einen wichtigen Baustein hierfür bildete bereits das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz.

Mit der im April 2026 vorgestellten Strategie der Reserve kündigte das BMVg zudem eine grundlegende Neuausrichtung der Reserve an. Vor diesem Hintergrund hatte das BMVg am 21. Mai 2026 den Referentenentwurf eines ResStG in die Verbändebeteiligung gegeben. Auch der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) hat hierzu Stellung genommen. Nun wurde der Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossen. Sie fügt sich ein in die Neuausrichtung der Reserve.

Ein Anliegen des Vorhabens ist es, die bislang auf verschiedene Gesetze verteilten Regelungen zur Reserve zusammenzuführen und an die sicherheitspolitischen Anforderungen der Landes- und Bündnisverteidigung anzupassen. Die Reserve soll künftig nicht mehr nur Ergänzung der aktiven Truppe sein, sondern als fester, integraler Bestandteil der Streitkräfte in Planung, Ausbildung und Einsatzvorbereitung eingebunden werden. Eine zentrale Rolle kommt dabei der sogenannten beorderten Reserve zu. Reservistinnen und Reservisten sollen möglichst frühzeitig konkreten Dienstposten und militärischen Strukturen zugeordnet werden, um im Bedarfsfall schnell verfügbar zu sein. Gerade diese verbindliche Einplanung ausscheidender Soldatinnen und Soldaten gehört seit Jahren zu den zentralen Forderungen des DBwV.

Erweiterte Möglichkeiten zur verpflichtenden Heranziehung
Mit dem ResSG wird also die gesetzliche Möglichkeit der verpflichtenden Heranziehung ausgeweitet, sie wird nicht neu geschaffen. Künftig sollen bereits ehemalige Freiwillig Wehrdienstleistende, die mindestens sechs Monate Dienst geleistet haben, verpflichtend zu Reservedienstleistungen herangezogen werden können. Für diese Personengruppe ist eine Heranziehung bis zum 45. Lebensjahr vorgesehen. Wer mindestens ein Jahr als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat gedient hat, soll sogar bis zum 65. Lebensjahr verpflichtend zu Reservedienstleistungen herangezogen werden können.

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall soll dagegen für alle Reservisten eine einheitliche Altersgrenze für die verpflichtende Heranziehung zum unbefristeten Wehrdienst von 60 Jahren gelten. Freiwillig darf ein Reservist oder eine Reservistin bis zu zehn Monate pro Kalenderjahr „üben“. Wie lange er oder sie für eine Reservedienstleistung verpflichtend herangezogen werden kann, soll zukünftig von der Länge des ununterbrochenen Wehrdienstverhältnisses abhängig sein:

  1. Wehrdienstverhältnis unter einem Jahr: höchstens sechs Monate Gesamtdauer verpflichtende Reservedienstleistung und höchstens drei Wochen im Jahr.
  2. Wehrdienstverhältnis unter vier Jahren: maximal sechs Monate Gesamtdauer verpflichtende Reservedienstleistung und maximal vier Wochen im Jahr.
  3. Wehrdienstverhältnis unter 13 Jahren: höchstens neun Monate Gesamtdauer verpflichtende Reservedienstleistung und maximal sechs Wochen im Jahr.
  4. Wehrdienstverhältnis über 13 Jahren: höchstens zwölf Monate Gesamtdauer verpflichtende Reservedienstleistung und maximal zwölf Wochen im Jahr.
     

Diese Höchstgrenzen gelten selbstverständlich nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Neu ist außerdem, dass unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtende Reservedienstleistungen auch im Ausland möglich werden sollen.  Dies betrifft insbesondere Übungen auf dem Staatsgebiet von NATO- oder EU-Mitgliedstaaten sowie Verwendungen an Bord von Schiffen, Booten oder Luftfahrzeugen. Für mandatierte bewaffnete Auslandseinsätze bleibt es aber weiter bei der Freiwilligkeit. 

Die verpflichtende Heranziehung zu Reservedienstleistungen soll künftig zudem besser planbar ausgestaltet werden. Grundsätzlich sollen Reservistinnen und Reservisten ihren Heranziehungsbescheid acht Wochen vor Dienstbeginn erhalten. Arbeitgeber müssen weiterhin beteiligt werden und können gewichtige Gründe gegen eine Heranziehung geltend machen. So sind beispielsweise Zurückstellungen vorgesehen, wenn Reservistinnen und Reservisten für die Fortführung eines Unternehmens unentbehrlich sind. Auch die bereits bestehende Möglichkeit einer Unabkömmlichstellung für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, etwa in systemrelevanten Berufen, bleibt erhalten.

Gleichzeitig schafft der Gesetzentwurf die Möglichkeit, Reservistinnen und Reservisten in besonderen Lagen deutlich kurzfristiger einzuberufen. Dies gilt insbesondere für Alarmübungen sowie in Situationen, in denen die personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte kurzfristig erhöht werden muss. Damit sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine schnellere Mobilisierung und einen rascheren Aufwuchs der Streitkräfte geschaffen werden.

Zustimmung des DBwV für die Neugestaltung der Reserve – einige Punkte bleiben aber offen
Der DBwV unterstützt den grundsätzlichen Umbau und die Aufwertung der Reserve. „Eine voll integrierte Reserve ist unverzichtbar für die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands. Das Reservestärkungsgesetz kann dafür ein wichtiger Baustein sein“, so Hauptmann a.D. Ingo Zergiebel, 1. Vorsitzender Ehemalige, Reservisten und Hintebrliebene (ERH), anlässlich des Kabinettsbeschlusses.Ohne eine verpflichtende Heranziehung wird es nicht gehen. „Die Truppe ist durch das Mehr an Grundausbildung, das sie im Rahmen des Neuen Wehrdiensts leisten muss, zusätzlich belastet. Dieser Aufwand muss sich lohnen“, so Zergiebel mit Blick auf eine verpflichtende Heranziehung. „Es ist auch ein Gebot der Fürsorge, Reservisten auf den Ernstfall bestmöglich vorzubereiten. Es ist gut, dass die Koalition hier geschlossen vorangeht“, ergänzt Oberstabsfeldwebel a.D. Uwe Schenkel a.D., 2. Vorsitzender ERH.

Dennoch sieht der Verband an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Der DBwV plädiert zum Beispiel für eine möglichst einheitliche Altersgrenze von 60 Jahren für alle Reservisten, die mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet haben – sowohl für Reservedienstleistungen als auch für den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Auch die geplante Möglichkeit, Reservistinnen und Reservisten freiwillig bis zum 68. Lebensjahr heranzuziehen, stößt auf Skepsis. Nach Auffassung des Verbandes wird in der Gesetzesbegründung nicht ausreichend dargelegt, ob hierfür ein militärischer Bedarf besteht.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Fahrtkostenerstattung. „Benachteiligt sind beispielsweise solche Reservisten, die mehr als 30 Kilometer vom Dienstort entfernt wohnen“, erklärt Zergiebel. „Angesichts konstant hoher Spritpreise ist die geplante Anhebung des Höchstbetrages auf 29 Euro pro Tag voraussichtlich zu gering angesetzt.“ Der Verband fordert darum ein echtes Wahlrecht zwischen Unterkunft und Fahrtkostenerstattung.

Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz

Auch das Bw-IBG ist für den Verband ein großer Schritt in die richtige Richtung. Das Gesetz soll zuvorderst Bauvorhaben der Bundeswehr beschleunigen und vereinfachen. Doch auch Soldatinnen und Soldaten sind direkt betroffen.

Laut dem Gesetzentwurf würden zur „Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr […] für militärisches Personal Anpassungen in den Vorschriften zur Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften vorgenommen, die die Rahmenbedingungen für die berufliche Mobilität und die Unterbringung am Dienstort verbessern können.“ Konkret soll § 30 Soldatengesetz um einen Absatz 7 ergänzt werden. Demnach soll einem Soldaten eine dienstliche Unterkunft bereitgestellt werden können, wenn er eine Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes nutzt, er in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist. Außerdem darf der Soldat „keinen Anspruch auf Erstattung notwendiger Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und Umzugskostenvergütung“ haben.

Diese Regelung zielt also auf solche Soldatinnen und Soldaten ab, die weder Trennungsgeld beziehen noch eine Umzugskostenvergütung erhalten haben und die sich außerdem nicht auf einer Dienstreise befinden. Ein Beispiel: Der Soldat hat seinen anerkannten Hausstand und Lebensmittelpunkt in Berlin, wo er auch dient. Er wird dann nach München versetzt und zieht in diesem Zuge um, erhält also Umzugskostenvergütung. Während er in München seinen Dienst leistet, orientiert er sich privat um und zieht nach Ulm. Da er aber weiter in München seinen Dienst leistet, mietet er sich eine Zweitwohnung, für die er dann aber kein Trennungsgeld erhält, da die Verlagerung des Lebensmittelpunkts aus privaten Gründen erfolgt ist.

Ersatzweise für eine privat angemietete Zweitwohnung eine Unterkunft in der Kaserne zu beziehen, ist heute zudem ungleich schwieriger als in der Vergangenheit. Durch den Neuen Wehrdienst erhöht sich logischerweise die Zahl derer, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind. Mit dem personellen Aufwuchs der Bundeswehr steigt der Bedarf an Gemeinschaftsunterkünften erheblich. Bereits heute führen begrenzte Kapazitäten dazu, dass nicht mehr unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten vorhandene Unterkünfte verlieren oder gar nicht erst erhalten. Die vorgesehenen Kapazitätsgrenzen würden dieses strukturelle Problem nicht lösen. Das Problem an der neuen Regelung: Der Dienstherr kann die Bereitstellung amtlicher Unterkünfte auf vorhandene freie Kapazitäten begrenzen. Der Gesetzgeber eröffnet zwar erstmals die Möglichkeit, amtliche Unterkünfte bereitzustellen, begrenzt diese aber zugleich auf vorhandene freie Kapazitäten. Aus Sicht des Verbandes bleibt die Regelung deshalb hinter dem Erforderlichen zurück . 

„Für die betroffenen Kameradinnen und Kameraden bleibt die Unsicherheit. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass sie an ihrem Dienstort eine amtliche Unterkunft beziehen können“, kritisiert Hauptmann Lukas Jochum, Vorsitzender Zentraler Bereich und im DBwV-Bundesvorstand zuständig für das Thema Infrastruktur. „Wir als Verband fordern seit Jahren einen Rechtsanspruch. Jedem Soldaten beziehungsweise jeder Soldatin sollte ein Bett und ein Spind zur Verfügung gestellt werden.“

Positiv bewertet der Verband die Absicht des Gesetzgebers, Bauaufgaben bei Bedarf auch durch den Bund selbst wahrnehmen zu lassen. Die Landesbauämter sind immer wieder Flaschenhals. Allerdings nützt das beste Gesetz nichts, wenn das Personal fehlt, das es anwenden soll. Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben in den Bereichen Planung, Bauaufsicht, Baubegleitung und Projektsteuerung erfordert eine entsprechende personelle und organisatorische Ausgestaltung. Die hierfür notwendigen personellen Bedarfe sollten daher frühzeitig berücksichtigt werden, um die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Beschleunigungseffekte tatsächlich erreichen zu können.

Ebenfalls eine wichtige Verbesserung ist, dass – unter gewissen Einschränkungen – von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung abgesehen werden kann. 
    
„Der Bund übernimmt mehr Verantwortung. Das ist gut. Trotzdem bleiben die Länder in der Pflicht“, so Jochum. „Ein Hemmschuh für schnelleres Bauen ist der Denkmalschutz. Und der ist Landessache.“ Für die Bundeswehr sollten hier Ausnahmeregelungen gelten, so der Hauptmann.  „Die Bedarfsträger in der Truppe wissen, was sie an ihren Liegenschaften haben. Sie kennen aber auch den Bedarf am besten. Der Gesetzgeber sollte ihnen vertrauen, dass sie in der Güterabwägung die richtige Entscheidung treffen.“
    
Beide Gesetzentwürfe liegen nun im Spielfeld des Deutschen Bundestages. Die Parlamentarier werden sich im Herbst nach der parlamentarischen Sommerpause mit dem Reservestärkungsgesetz und dem Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz befassen. Ziel ist es, dass sie zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

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