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Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
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Gedenken an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Erinnerung an Oberfeldwebel Florian Pauli
Erinnerung an den Stabsgefreiten Patric Sauer
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Symbolbild: Bisher gilt die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen für Bundeswehr-Angehörige nicht während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche. Ein neuer Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts könnte diese Regelung zukünftig verschärfen. Foto: Bundeswehr/Jana Neumann
Irgendwie dezent abdecken, Hemdsärmel runterrollen auch bei größter Hitze, ein Problem, mit dem sich tätowierte Bundeswehrangehörige regelmäßig herumschlagen. Grundsätzlich gibt es für das Tragen von Tattoos, Piercings oder anderer Körpermodifikationen bei den Deutschen Streitkräften kein Verbot. Seit Januar 2014 wird das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten ausführlich auf sieben Seiten in der Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr A-2630/1 geregelt. Schließlich bestimmen sie als Repräsentanten des Staates „durch ihr Auftreten in Uniform und ihr korrektes Aussehen das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit und das Bild Deutschlands im Ausland“, heißt es gemäß Vorschrift.
Nach dem Willen des Bundeskabinetts könne nun das Tragen von sichtbaren Tätowierungen, Piercings und auffälligen Frisuren bei Soldaten und anderen Beamten in Zukunft sogar verboten bzw. erheblich eingeschränkt werden. Am Mittwoch wurde in Berlin ein entsprechender Gesetzentwurf zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten durch das Bundeskabinett verabschiedet.
Demzufolge könne zukünftig das Tragen von sichtbaren Tätowierungen oder einer bestimmten Haartracht vom Dienstherrn untersagt werden, berichtet die Deutsche Presse-Agentur, wenn dadurch „die amtliche Funktion“ eines Beamten beeinträchtigt werde. Zur Begründung heißt es, Staatsdiener müssten mit ihrem Erscheinungsbild „Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen“ nehmen.
Bereits vor dem Gesetzentwurf bestanden ähnliche Regelungen. Allerdings beruhten diese laut dpa nur auf Verwaltungsvorschriften oder Erlassen. Erst im Jahr 2017 mahnte das Bundesverwaltungsgericht eine gesetzliche Regelung an, da es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele.
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