Für die Kindergeldempfänger ändert sich durch den Wechsel der Zuständigkeit fast nichts. Foto: DBwV/Kruse

19.12.2022
DBwV

Wechsel der Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Kindergeld

Zum 1. März 2023 ändert sich die Zuständigkeit bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für Kindergeldempfänger. Somit endet die bislang bei der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt (BVA) liegende Sonderzuständigkeit und geht auf die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) über.

Für die Kindergeldempfänger ändert sich durch den Wechsel der Zuständigkeit fast nichts. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt fortlaufend an die bisherige Bankverbindung, sodass eine neue Antragsstellung nicht notwendig wird.

Letztmalig erfolgt die Auszahlung durch die Bundesfamilienkasse beim BVA für den Monat Februar 2023 zusammen zu den üblichen Zahlungsterminen. Ab März 2023 übernimmt die BA die Zahlungen. Das Kindergeld wird dann jedoch nicht mehr zeitgleich mit den Bezügen ausgezahlt, sondern zu festen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Anspruchsmonats. Über die konkreten Auszahlungstermine, die künftige Kindergeldnummer sowie die künftigen Ansprechpartner, erhalten Kindergeldempfänger ein gesondertes Schreiben der BA im März 2023.

Bitte beachten Sie!

Um einen nahtlosen Wechsel der Zuständigkeit zu gewährleisten, ist es notwendig, dass der aktuelle Datenbestand zeitweise, voraussichtlich in den Monaten Januar und Februar 2023, „eingefroren“ werden muss. Eine Bearbeitung von Änderungsmitteilungen oder Neuanträgen kann durch die BA voraussichtlich erst ab März 2023 erfolgen; eine rückwirkende Zahlung ab dem Ereigniszeitpunkt soll aber sichergestellt werden.

Absehbare Entwicklungen oder Änderungen sollten daher dem BVA möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Anträge oder Änderungsmitteilungen, die später als Mitte Dezember 2022 eingehen, können durch das BVA nicht mehr bearbeitet werden - diese werden jedoch gesammelt an die BA weitergeleitet. Sollten frühzeitige Meldungen nicht möglich sein, können diese ab Mitte Februar direkt an die BA gerichtet werden. Der Link zum Onlineportal und die Adresse der BA werden ab Mitte Februar dann auf der Homepage des BVA veröffentlicht www.bva.bund.de.

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