Kabinett beschließt Abschlagszahlungen
Tarifübertragung: DBwV bleibt energisch dran
Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Wehrdienst und starke Reserve
Stotz: Kameraden der Luftwaffe leisten wichtigen Dienst
Deutsche sind wehrbereiter als Politiker denken
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
2. Nationaler Veteranenkongress: Eine Erfolgsgeschichte wird fortgeschrieben
Große Bühne für große Leistungen: DBwV und FUAV ehren deutsches Invictus-Team 2025
2. Nationaler Veteranenkongress 2025
Hymne zum Marsch zum Gedenken in neuer Version
Für die Kindergeldempfänger ändert sich durch den Wechsel der Zuständigkeit fast nichts. Foto: DBwV/Kruse
Zum 1. März 2023 ändert sich die Zuständigkeit bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für Kindergeldempfänger. Somit endet die bislang bei der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt (BVA) liegende Sonderzuständigkeit und geht auf die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) über.
Für die Kindergeldempfänger ändert sich durch den Wechsel der Zuständigkeit fast nichts. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt fortlaufend an die bisherige Bankverbindung, sodass eine neue Antragsstellung nicht notwendig wird.
Letztmalig erfolgt die Auszahlung durch die Bundesfamilienkasse beim BVA für den Monat Februar 2023 zusammen zu den üblichen Zahlungsterminen. Ab März 2023 übernimmt die BA die Zahlungen. Das Kindergeld wird dann jedoch nicht mehr zeitgleich mit den Bezügen ausgezahlt, sondern zu festen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Anspruchsmonats. Über die konkreten Auszahlungstermine, die künftige Kindergeldnummer sowie die künftigen Ansprechpartner, erhalten Kindergeldempfänger ein gesondertes Schreiben der BA im März 2023.
Bitte beachten Sie!
Um einen nahtlosen Wechsel der Zuständigkeit zu gewährleisten, ist es notwendig, dass der aktuelle Datenbestand zeitweise, voraussichtlich in den Monaten Januar und Februar 2023, „eingefroren“ werden muss. Eine Bearbeitung von Änderungsmitteilungen oder Neuanträgen kann durch die BA voraussichtlich erst ab März 2023 erfolgen; eine rückwirkende Zahlung ab dem Ereigniszeitpunkt soll aber sichergestellt werden.
Absehbare Entwicklungen oder Änderungen sollten daher dem BVA möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Anträge oder Änderungsmitteilungen, die später als Mitte Dezember 2022 eingehen, können durch das BVA nicht mehr bearbeitet werden - diese werden jedoch gesammelt an die BA weitergeleitet. Sollten frühzeitige Meldungen nicht möglich sein, können diese ab Mitte Februar direkt an die BA gerichtet werden. Der Link zum Onlineportal und die Adresse der BA werden ab Mitte Februar dann auf der Homepage des BVA veröffentlicht www.bva.bund.de.
Zurück zur Liste der Beiträge
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: