Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Den Aggressor zurückzudrängen ist das gemeinsame Ziel
Gegenwart und Zukunft des Krieges
Drittes Opfer des Hubschrauberabsturzes geborgen – DBwV trauert um Mitglieder
Haushaltsentwurf 2026: Deutlich mehr Geld und neue Planstellen für die Bundeswehr
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Laufen für die gefallenen Ukrainer
120 Kilometer für 120 Gefallene
Mit jedem Schritt ein Zeichen – Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2025
27 Kilometer für gefallene NATO-Soldatinnen und Soldaten
Luxemburg - Im Rechtsstreit mit der Funke Mediengruppe um die Veröffentlichung als geheim eingestufter Bundeswehr-Berichte hat ein wichtiger EuGH-Gutachter der Bundesrepublik Deutschland einen Dämpfer erteilt. Generalanwalt Maciej Szpunar äußerte am Donnerstag (25. Oktober 2018) in Luxemburg Zweifel daran, dass schlichte militärische Lageberichte nach EU-Recht urheberrechtlich geschützt seien (Rechtssache C-469/17). Hintergrund ist die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über Auslandseinsätze der Bundeswehr, die eigentlich Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe sind. Unter dem Namen «Afghanistan-Papiere» waren auf dem Online-Portal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) Teile der Lageberichte erschienen. Die WAZ gehört zur Funke Mediengruppe. Deutschland leitete zwar kein Strafverfahren wegen der Verbreitung vertraulicher Informationen ein, klagte jedoch wegen der Verletzung des Urheberrechts auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall letztlich nach Luxemburg.Generalanwalt Szpunar betonte nun, bei solchen Lageberichten handele sich um reine Informationsdokumente, die in einer neutralen und standardisierten Sprache verfasst seien. Zudem werde das Urheberrecht in diesem Fall von der Bundesrepublik instrumentalisiert. Das Ziel Deutschlands, bestimmte Informationen zu schützen, habe nichts mit den Zielen des Urheberrechts zu tun. Die Einschätzung des Generalanwalts ist für die EuGH-Richter nicht bindend. In der Mehrzahl der Fälle richten sie sich aber danach. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.
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