Zur Tagung der AG V in Berlin trafen sich zentrale akteure aus dem Bundesvorstand, den Landesverbänden, dem Sozialdienst der Bundeswehr und dem Bundesverwaltungsamt. Foto: DBwV/Yann Bombeke

Zur Tagung der AG V in Berlin trafen sich zentrale akteure aus dem Bundesvorstand, den Landesverbänden, dem Sozialdienst der Bundeswehr und dem Bundesverwaltungsamt. Foto: DBwV/Yann Bombeke

16.06.2026
US

AG Versorgung: Updates zu Beihilfe und HV-Beschlüssen

Der Vorstand ERH hat im SG 4 in der AG V, Versorgung & Beihilfe, die erste Tagung des Jahrs durchgeführt. Nach der 22. Hauptversammlung und den dort gefassten Beschlüssen gab es für den Vorstand ERH genügend Gründe, zentrale Akteure aus dem Bundesvorstand, den Landesverbänden, dem Sozialdienst der Bundeswehr und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) nach Berlin einzuladen.

Nach den Kurzberichten durch die Vorsitzenden ERH in den Landesverbänden wurde recht schnell klar, dass die Fiktionsregelung gemäß § 80a des Bundesbeamtengesetzes nach wie vor ein Schwerpunkt bei den Mitgliedern der Säule ERH ist. Speziell zu diesem Thema hatte der Tagungsleiter, Oberstabsfeldwebel a.D. Uwe Schenkel, 2. Vorsitzender ERH, Regierungsinspekteur Jörg Werner aus dem Referat B II 4 Beihilfe zur Tagung geladen. Werner informierte die AG Teilnehmer in den Schwerpunkten der Fiktionsregelung und der Einführung des neuen Beihilfebearbeitungsprogramm „Health-Factory“.

Fiktionsregelung

Regierungsinspekteur Werner machte deutlich, dass das BVA alle gesetzlich vorgesehenen Regelungen zielgerichtet anwendet, um eine Bearbeitung in der „Fiktionsregelung“ zu vermeiden. Sofern die Fiktionsregelung zur Anwendung kommt, ist es das übergeordnete Ziel, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungspflicht so zeitnah wie möglich stattfinden zu lassen.

Ein Beihilfebescheid, der im Rahmen der Fiktionsregelung festgesetzt wurde, muss mit folgendem Textbaustein versehen sein: 

Die Beihilfefestsetzung zu diesem Beleg erfolgt nach den beihilferechtlichen Verfahrenserleichterungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Sie müssen davon ausgehen, dass die erfolgte Beihilfefestsetzung nach § 80a Absatz 1 Satz 3 und 4 BBG innerhalb von zwei Jahren überprüft und bei Überzahlungen mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wird, was eine Rückzahlungspflicht bezüglich der zu viel erstatteten Beihilfe auslöst.

Bitte beachten Sie, dass dies keinen Anspruch auf zukünftige, gleichlautende Beihilfeentscheidungen begründet.

Nach derzeitigem Stand befinden sich ca. zehn Anträge in der Fiktionsregelung, was ausschließlich auf rechtliche Fragen zurückzuführen sei.

Das neue Bearbeitungsprogramm der Beihilfe, „Health Factory“, soll Mitte September einen neuen Baustein bekommen, um dann mit der Migration von ABBA in die „Health Factory“ beginnen zu können. Derzeit befinden sich noch rund 300.000 beihilfeberechtigte Personen (alle Versorgungsempfänger BW) im Altsystem und ca. 70.000 im neuen System.

Vorstellung von MediRenta als Rechtsdienstleister

Stephan Forster stellte das Leistungsportfolio zur Optimierung und Übernahme von privaten Abrechnungsprozessen des Rechtsdienstleister MediRenta vor. Das Unternehmen agiert als spezialisierter Dienstleister für Beihilfeberechtigte und Privatversicherte, um den administrativen Aufwand im Krankheits- und Pflegefall zu minimieren.

Leistungsspektrum und Abrechnungsprozesse

MediRenta bietet eine lückenlose Übernahme sämtlicher Abrechnungsprozesse und Formalitäten gegenüber Beihilfestellen und der Privaten Krankenversicherung (PKV) an. Das Kernportfolio umfasst folgende Bausteine:

  • Belegprüfung
  • Prüfung vor Antragstellung
  • Widerspruchsführung
  • Zahlungsverkehr

Wichtiger Fristenhinweis: Im Zuge der PKV-Erstattung wurde explizit auf die gesetzliche einmonatige Erstattungsfrist gemäß § 14 Abs. 2 VVG verwiesen. Sobald dem Versicherer die notwendigen Nachweise vorliegen, ist der Betrag fällig.

Durch eine Kooperation mit dem Deutschen BundeswehrVerband (DBwV) gelten für dessen Mitglieder exklusive Sonderkonditionen bei MediRenta:

Ein zentraler Aspekt der Vorstellung war die (teilweise) Refinanzierung der Dienstleistung über die gesetzliche oder private Pflegeversicherung.

  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: Betroffene mit ambulantem Pflegegrad (ab PG 1) haben Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Regionale Verfügbarkeit: In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist das MediRenta-Spezialteam bereits landesrechtlich als Unterstützungsangebot anerkannt. Die Abrechnung kann dort direkt über diesen Entlastungsbetrag gegenfinanziert werden. Andere Bundesländer befinden sich in der Vorbereitung

Beschlüsse der 22 Hauptversammlung im Sachgebiet V

Ein weiterer SP der zweitägigen Veranstaltung war es, die Beschlüsse im Sachgebiet V gemeinsam mit den ERH-Vorsitzenden der Landesverbände zu besprechen, bewerten und priorisieren. Hier gilt der besondere Dank des Vorstands ERH für die konstruktive Mit- und Zuarbeit.

Der stellvertretende Abteilungsleiter Recht, Oberstleutnant d.R. Jens Körting, gab danach noch einen Ausblick auf die Ergebnisse der bevorstehenden Rentenkommission mit Blick auf die Pension der Pensionäre.

Tagungsleiter Oberstabsfeldwebel a.D. Uwe Schenkel zeigte sich zufrieden mit dem Tagungsverlauf: „Die Ergebnisse der Tagung waren alles andere als langweilig. Es kommen bewegende, spannende Zeiten auf die AG und auf die Vorsitzenden ERH zu.“

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