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Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
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SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Für die Einführung der Direktabrechnung hat der Deutsche BundeswehrVerband lange gekämpft Foto: DBwV/Scheurer
Am 24. Juli 2018 trat die Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung; BBhV) in Kraft. Sie enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
Als besonderer Verbandserfolg kann neben der Erhöhung der Heilmittelhöchstbeträge vor allem die Einführung der Direktabrechnung genannt werden. Der DBwV, allen voran der Vorsitzende ERH Albrecht Kiesner, Hauptmann a.D./Stabshauptmann d.R., und sein Stellvertreter Armin Komander, Oberstabsfeldwebel a.D., haben Jahre dafür gekämpft.
Nachfolgend werden die bisher bekannten Informationen zur Direktabrechnung kurz dargestellt: Rechtsgrundlage für die Direktabrechnung zwischen Beihilfestellen und den zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) ist der neu eingeführte § 51a BBhV. Daneben existiert eine Rahmenvereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Bundesinnenministerium (BMI). Wichtig ist, dass die Direktabrechnung nur auf schriftlichen Antrag vollzogen wird. Es wird also niemand gezwungen, dieses Abrechnungsmodell zu nutzen.
Die Direktabrechnung ändert nichts an den grundsätzlichen Rechtsbeziehungen. Es werden lediglich die Zahlungsströme umgelenkt, sodass der Beihilfeberechtigte erst gar nicht in Vorkasse treten muss. Es gibt jedoch keinen Schuldbetritt oder eine Schuldübernahme. Gemäß § 51a Absatz 2 S. 2 BBhV muss die Festsetzungsstellen aber die abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus durchführen. Unstimmigkeiten oder Fehler in der Rechnung sollen somit vor der Beihilfebescheidung zwischen Krankenhaus und Festsetzungsstelle abgeklärt werden.
Sollte keine Einigung herbeigeführt werden können, wird der Beihilfebescheid trotzdem erstellt. Weiter bestehende Ungereimtheiten muss der Patient selbst mit dem Krankenhaus, gegebenenfalls durch einen Rechtsstreit, klären.
Wie bereits beschrieben, dürfen nur Krankenhäuser mit einer Zulassung nach § 108 SGB V direkt abrechnen. Hierbei ist weiterhin zu beachten, dass nur Kliniken, die der Rahmenvereinbarung zwischen der DKG und dem BMI beigetreten sind, an der Direktabrechnung teilnehmen. Den Beihilfeberechtigten raten wir deshalb, wenn möglich, vor dem Krankenhausaufenthalts nachzufragen, ob dies der Fall ist. Der Leistungsumfang der Direktabrechnung erfasst unter anderem alle beihilfefähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen für gesonderte Unterkunft.
Zu 1. Mit dem schriftlichen Antrag zur Direktabrechnung wird das Verfahren vom Beihilfeberechtigten ausgelöst. Der hierzu erforderliche Antrag ist in der Anlage 16 zu § 51a BBhV zu finden und kann hier im internen Bereich der DBwV-Webseite heruntergeladen werden. In der Praxis sollen aber die teilnehmenden Krankenhäuser das Antragsformular bereitstellen.
Zu 2. Die Klinik übermittelt den „normalen“ Antrag auf Beihilfe und auf Direktabrechnung (zusätzlicher Antrag), die Aufnahmeanzeige sowie die Rechnung einschließlich der Entlassungsanzeige und eventuell sonstige Unterlagen der Festsetzungsstelle. Bei einer Zwischenrechnung entfällt die Entlassungsanzeige.
Zu 3. Die Festsetzungsstelle überweist fristgerecht die festgesetzte Beihilfe an das Krankenhaus. Ergeben sich anschließend Fragen, können diese von der Festsetzungsstelle oder der von ihr beauftragten Stelle unmittelbar mit dem Krankenhaus geklärt werden (s.o.). Die beihilfeberechtigte Person erhält zeitgleich von der Beihilfestelle einen Bescheid über die gezahlte Beihilfe an das Krankenhaus.
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