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Vom Ballon zum Hightech-Flugobjekt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
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Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
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Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Laufen für die gefallenen Ukrainer
120 Kilometer für 120 Gefallene
Mit jedem Schritt ein Zeichen – Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2025
27 Kilometer für gefallene NATO-Soldatinnen und Soldaten
Berlin - Politiker streiten seit Jahren über Bundeswehreinsätze im Inland. Das Grundgesetz lässt ein solches Engagement nur in Ausnahmefällen zu. Artikel 35 erlaubt etwa die sogenannte Amtshilfe - so halfen Tausende Soldaten bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen. Auch bei Katastrophenfällen dürfen Soldaten ausrücken. Während der Hochwasserkatastrophen an Oder und Elbe bauten sie Dämme und halfen bei Evakuierungen. Ein «besonders schwerer Unglücksfall» kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch ein katastrophaler Terroranschlag sein. Artikel 87a regelt den Einsatz während eines inneren Notstands. Zur Abwehr einer «drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes» kann die Bundeswehr ebenfalls eingesetzt werden. Sie darf «Aufständische» bekämpfen und zivile Einrichtungen wie Bahnhöfe und Schulen schützen - aber nur dann, wenn die Polizei dazu nicht in der Lage ist. Einen solchen Einsatz der Bundeswehr hat es noch nie gegeben.
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