Foto-Montage: DBwV

15.06.2019

FAQ zum GKV-VEG

Das neue Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) trat zum 1. Januar 2019 in Kraft. Dem Deutschen BundeswehrVerband (DBwV) ist es im Rahmen dieses Gesetzes gelungen, die soziale Absicherung für ausscheidende Soldaten auf Zeit (SaZ) maßgeblich zu verbessern. Zur Erinnerung: Vielen lebensälteren SaZ (über 55) drohte nach der Entlassung aus dem Dienst bei der Bundeswehr der dauerhafte Verbleib in der privaten Krankenversicherung. Um allen ausscheidenden SaZ einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, wurde mit dem VEG das Sozialgesetzbuch V geändert. Wir haben Ihnen hier Antworten zu den häufig gestellten Fragen (FAQ) zusammengestellt.

 

Antwort: Ja! Die PKV-Anwartschaft ist auch weiterhin eine sehr sinnvolle Investition. Wichtig wird die Anwartschaft z. B. in den folgenden Fällen:

  • Zugangsrecht in die PKV bei Ernennung zum Berufssoldaten oder Beamten
  • Zugangsrecht in die PKV aufgrund des Einsatzweiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG)
  • Zugangsrecht in die PKV nach Dienstzeitende z. B. bei Selbständigkeit, Studenten oder bei einem Arbeitseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG 2019 = 60.750 Euro)
  • Kostengünstige Pflegepflichtversicherung während der Dienstzeit
  • Nachversicherung für Kinder ab Geburt

Ob hier eine kleine oder sogar eine große Anwartschaft sinnvoll ist, kann nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Eine individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrem Krankenversicherer und als Mitglied beim Deutschen BundeswehrVerband über die Rechtsabteilung R6@DBwV.de oder (030) 23 59 90 222.

Antwort: Ja, Altfälle, also SaZ, deren Dienstzeitende zwischen dem 15.3.2012 und vor dem 31.12.2018 lag und die am 1.1.2019 das 55. Lebensjahr bereit vollendet hatten, können auf Antrag noch bis zum 31.3.2020 als freiwillige Mitglieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.

Antwort: Sie sollten sich möglichst noch vor, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Dienstzeitende mit Ihrer früheren oder gewünschten Krankenkasse in Verbindung setzen und den Beitritt beantragen. Nur so kann ein reibungsloser Übergang erfolgen. Sie sind bereits ab dem ersten Tag nach Ihrem Dienstzeitende versicherungspflichtig. Bei Versäumnis drohen Nachzahlungen und ggf. empfindliche Bußgelder.

Antwort: In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung – allerdings besteht ebenso das Recht zur Wahl der konkreten Krankenkasse. Eine wohnortsbezogene Aufstellung aller gesetzlichen Krankenkassen inklusive der zu entrichtenden Zusatzbeiträge finden Sie hier: www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf

Antwort: Es gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Erfolgt nun ein Wechsel zwischen den Versicherungssystemen (PKV?GKV) ist auch die Pflegeversicherung in das jeweilige System zu überführen.

Antwort: Als Nachweis für den Erhalt des hälftigen Beitragszuschusses gemäß § 11 b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ist dem Bundesverwaltungsamt eine Kopie der Bescheinigung über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge zu übersenden.

Antwort: Alle SaZ, die ab dem 01.01.2019 ausscheiden und nicht sozialversicherungspflichtig sind, erhalten auf Antrag während des Bezuges von Übergangsgebührnissen einen Betragszuschuss zu ihren Krankenversicherungskosten! Eine Differenzierung zwischen privatem und gesetzlichem Krankenversicherer erfolgt erst in § 11 b Abs. 1 und 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Hiernach erhalten ehemalige SaZ, die sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern, einen Zuschuss in der Höhe, in der sie Vertragsleistungen vergleichbar denen der Gesetzlichen beanspruchen könnten. Als Berechnungsgrundlage gilt die Höhe der jeweiligen Übergangsgebührnisse.

Antwort: Nein, für SaZ mit Dienstzeitende ab dem 31.12.2018 während des Bezugs von Übergangsgebührnissen entfällt der Beihilfeanspruch.

Antwort: Nein, für SaZ mit Dienstzeitende vor dem 31.12.2018 besteht Bestandsschutz vgl. § 106 SVG.

Antwort: Auch für berücksichtigungsfähige Angehörige entfällt ab dem 31.12.2018 der Beihilfeanspruch. Es besteht jedoch die Möglichkeit die kostenlose Familienversicherung in Anspruch zu nehmen, (vgl. § 10 SGB V). Aktive SaZ oder BS haben für ihre Angehörigen auch weiterhin einen Beihilfeanspruch.

Antwort: Nein. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des zu zahlenden Beitrags werden bei freiwilligen Mitgliedern in der GKV zwar neben den Übergangsgebührnissen auch andere Einkünfte wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen herangezogen. Der GKV-Spitzenverband hat in seinem Rundschreiben (RS 2018/691) klargestellt, dass eine Berücksichtigung der Übergangsbeihilfe auf die Beitragsberechnung nicht erfolgt.

Antwort: Soldaten auf Zeit haben während ihrer Dienstzeit auch weiterhin Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (utV). Dies gilt auch weiterhin für den Beihilfeanspruch berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger. Für die Zeit nach Ihrer aktiven Dienstzeit müssen Sie und Ihre Familienangehörigen den jeweiligen Krankenversicherungsschutz jedoch neu bewerten.

Antwort: Wenn Sie eine PKV-Anwartschaft abgeschlossen haben, sollten Sie sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen und prüfen lassen, ob und wenn ja inwieweit der Vertrag angepasst werden muss. Klärungsbedürftig könnte beispielsweise sein, ob die bestehende Anwartschaft nur auf eine Beihilfeversicherung ausgerichtet ist und ob Sie diese ggf. ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Krankenzusatzversicherung (z. B. für Zahnersatz) oder eine 100-Prozent PKV-Krankenversicherung umwandeln können.

 

Antwort: Für Sie als BS ändert sich nichts! Mit Pensionseintritt erhalten Sie einen lebenslangen Beihilfeanspruch. Mit dem GKV-VEG wurde jedoch die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der GKV für beihilfeberechtigte Ehepartner wieder eingeführt. Aus diesem Grund lohnt sich weiterhin der Abschluss einer privaten Anwartschaft zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung für Ehepartner.

Antwort: Die Begriffe hängen eng miteinander zusammen. Auch als Rentner benötigen Sie eine Kranken- und Pflegepflichtversicherung und haben die entsprechenden Beiträge zu entrichten.

In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird pflichtversichert, wer

  • seine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder seine Rente beantragt und einen Rentenanspruch hat und
  • die Vorversicherungszeiten erfüllt.

Bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten kommt die sogenannte 9/10-Regel zur Anwendung. Die 9/10-Regel erfüllt, wer die zweite Hälfte seines Arbeitslebens gesetzlich pflicht- oder freiwillig krankenversichert gewesen ist.

Beispiel: Sie starten mit 20 Jahren ins Berufsleben. Renteneintrittsalter erreichen Sie mit 67 Jahren. Bei einer durchgängigen Berufstätigkeit von 47 Jahren beginnt Ihre zweite Hälfte des Arbeitslebens nach 23,5 Berufsjahren also mit 43,5 Lebensjahren. Wenn Sie nun 9/10 dieser zweiten Hälfte des Arbeitslebens also 21,15 Jahre bei einer gesetzlichen Krankenkasse plichtig oder freiwillig krankenversichert gewesen sind, erfüllen Sie die 9/10-Regel und haben ein Zugangsrecht in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Antwort: Dies ist durchaus möglich! Die truppenärztliche Versorgung zählt zum sogenannten anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Sie sind damit nicht gesetzlich pflichtig oder freiwillig krankenversichert. SaZ, die ihren aktiven Dienst nach 31.12.2018 beenden, können sich gesetzlich krankenversichern und zwar unabhängig davon, wie sie vor ihrer aktiven Dienstzeit krankenversichert waren und auch wenn sie das 55. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet haben. Sie können sich dann als Empfänger einer gesetzlichen Rente freiwillig in der GKV versichern.

Antwort: Für alle Fragen rund um die Rente wenden Sie sich am besten an Ihren Rentenversicherungsträger. Für die meisten Soldaten ist dies die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Der Rentenversicherungsträger prüft, ob Sie die Zugangsvoraussetzungen (9/10-Regel) erfüllen und damit in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen werden können.

Antwort: Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an Lösungen, um den Besonderheiten der SaZ, insbesondere derer, die als Wiedereinsteller oder langdienender SaZ 20+ in der Bundeswehr ihren Dienst verrichten, gerecht zu werden. Nach derzeitigem Stand sollten Sie parallel zu ihrer privaten Anwartschafts -und Pflegeversicherung dennoch Ihre Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse als sogenannte „leistungslose Mitgliedschaft“ (Anwartschaft) fortsetzten. Zwar können Sie als Soldat aus dieser leistungslosen Mitgliedschaft keine Leistungen ziehen, dafür erhalten Sie jedoch anrechenbare Zeiten zur Erfüllung der 9/10-Regel.