Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Hohe Spritpreise Entlastungsprämie „Schritt in die richtige Richtung“ - Anhebung beim „Kilometergeld“ notwendig
Trumps strategischer Fehlschluss trifft auch Europa
Die alte Raubkatze und der Mut der Ukrainer
Der Landesverband Ost feiert Geburtstag – Die „Armee der Einheit“ wurde im DBwV verwirklicht
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Nächste Runde für die Soldata: Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen vier Soldaten in Afghanistan
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen drei Soldaten beim Karfreitagsgefecht
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Ein Ausschnitt aus dem Artikel im Verbandsmagazin Foto: DBwV
Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Truppendienstgericht Süd über das Vorliegen unzulässiger Wahlwerbung im Zusammenhang mit der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten entschieden (AZ: S 3 SL 01/18). Es war fraglich, inwiefern durch Artikel im Verbandsmagazin des DBwV im Vorfeld zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, die ZDV A 1442/1, insbesondere Ziffer 4006, verletzt wurde. Weiterhin wurde geklärt, inwieweit der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten durch Wahlwerbung verletzt werden kann.Das Gericht entschied, dass ein im Juni erschienener Artikel im DBwV-Verbandsmagazin nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl im November stehen könne. Die weiteren kurz vor der Wahl im DBwV-Magazin sowie im „HPR-Info“ veröffentlichten Artikel sind ebenfalls zulässig und werden nicht durch die Regelungen der ZDV A – 1442/1 untersagt. Durch die Vorschriften der ZDV A – 1442/1 werde weitere, über Ziffer 4006 hinausgehende Wahlwerbung gerade nicht ausgeschlossen. Die Wahlwerbung sei nur unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoße. Um gegen die guten Sitten zu verstoßen, müssten durch die Wahlwerbung die Fähigkeiten der Kandidatin überhöht dargestellt werden oder die anderen Wahlbewerber unsachlich oder diffamierend kritisiert werden. Weiterhin verstoße die Wahlwerbung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten. Aus dem Grundsatz könne nicht abgeleitet werden, dass zulässige Wahlwerbung ausschließlich über den Wahlvorstand oder den Dienststellenleiter bekannt gegeben werden darf. Eine Einschränkung durch die Dienststelle oder den Wahlvorstand komme nur in Betracht, wenn der Persönlichkeitsschutz von Mitbewerberinnen oder die Autonomie der Wählerinnen in Gefahr gerate. Weiterhin richte sich das Gleichbehandlungsgebot nicht an die Kandidatinnen oder Dritte, sondern an den Wahlvorstand und die Dienststellenleitung. Ungeachtet dessen wäre es den anderen Kandidatinnen ebenfalls möglich gewesen, für sich zu werben, da der Deutsche BundeswehrVerband diesen angeboten hatte, in der Verbandszeitschrift vorgestellt zu werden.Durch den Beschluss wurde nun klargestellt, dass bei den Wahlen der militärischen Gleichstellungsbeauftragten Wahlwerbung auch über die ZDV A – 1142/1 Ziffer 4006 hinaus zulässig ist. Ein grundlegendes Werbeverbot ist aus der Vorschrift nicht abzuleiten. Weiterhin lässt sich ein Werbeverbot auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten ableiten.
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