70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Ein Ausschnitt aus dem Artikel im Verbandsmagazin Foto: DBwV
Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Truppendienstgericht Süd über das Vorliegen unzulässiger Wahlwerbung im Zusammenhang mit der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten entschieden (AZ: S 3 SL 01/18). Es war fraglich, inwiefern durch Artikel im Verbandsmagazin des DBwV im Vorfeld zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, die ZDV A 1442/1, insbesondere Ziffer 4006, verletzt wurde. Weiterhin wurde geklärt, inwieweit der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten durch Wahlwerbung verletzt werden kann.Das Gericht entschied, dass ein im Juni erschienener Artikel im DBwV-Verbandsmagazin nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl im November stehen könne. Die weiteren kurz vor der Wahl im DBwV-Magazin sowie im „HPR-Info“ veröffentlichten Artikel sind ebenfalls zulässig und werden nicht durch die Regelungen der ZDV A – 1442/1 untersagt. Durch die Vorschriften der ZDV A – 1442/1 werde weitere, über Ziffer 4006 hinausgehende Wahlwerbung gerade nicht ausgeschlossen. Die Wahlwerbung sei nur unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoße. Um gegen die guten Sitten zu verstoßen, müssten durch die Wahlwerbung die Fähigkeiten der Kandidatin überhöht dargestellt werden oder die anderen Wahlbewerber unsachlich oder diffamierend kritisiert werden. Weiterhin verstoße die Wahlwerbung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten. Aus dem Grundsatz könne nicht abgeleitet werden, dass zulässige Wahlwerbung ausschließlich über den Wahlvorstand oder den Dienststellenleiter bekannt gegeben werden darf. Eine Einschränkung durch die Dienststelle oder den Wahlvorstand komme nur in Betracht, wenn der Persönlichkeitsschutz von Mitbewerberinnen oder die Autonomie der Wählerinnen in Gefahr gerate. Weiterhin richte sich das Gleichbehandlungsgebot nicht an die Kandidatinnen oder Dritte, sondern an den Wahlvorstand und die Dienststellenleitung. Ungeachtet dessen wäre es den anderen Kandidatinnen ebenfalls möglich gewesen, für sich zu werben, da der Deutsche BundeswehrVerband diesen angeboten hatte, in der Verbandszeitschrift vorgestellt zu werden.Durch den Beschluss wurde nun klargestellt, dass bei den Wahlen der militärischen Gleichstellungsbeauftragten Wahlwerbung auch über die ZDV A – 1142/1 Ziffer 4006 hinaus zulässig ist. Ein grundlegendes Werbeverbot ist aus der Vorschrift nicht abzuleiten. Weiterhin lässt sich ein Werbeverbot auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 1 der Wahlverordnung für die Wahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten ableiten.
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