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In der überarbeiteten Vorschrift werden unter anderem Vorgaben im Bereich des arbeitszeitrechtlichen Ausnahmetatbestandes ausgeführt. Foto: DBwV
Die Vorgaben für die soldatische Arbeitszeit gemäß §30c Soldatengesetz (SG) und der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) werden durch die Durchführungsvorschrift „Allgemeine Regelung A-1420/34“ konkretisiert. Diese Vorschrift wurde zuletzt 2018 umfassend überarbeitet. In der Zwischenzeit ergangene Rechtsprechung und auch gesetzliche Fortentwicklungen wurden seitdem nur unzureichend und nur im Rahmen von Einzelerlassen umgesetzt.
Soldatisches Arbeitszeitrecht überarbeitet
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sah sich der Dienstherr veranlasst, das soldatische Arbeitszeitrecht zu überarbeiten. Die nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine ausgerufene „Zeitenwende“ und die in dem Zusammenhang geforderte Steigerung auch der personellen Einsatzbereitschaft, verbunden mit absehbar steigenden Zahlen von Ausbildungs- und Übungsvorhaben, sowie Zeiten der (Ruf-)Bereitschaft, gaben dem Dienstherrn zusätzlichen Antrieb zu weiteren Betrachtungen der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der bisher geltenden Vorgaben.
Im Rahmen einer ministeriellen Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des Arbeitszeitrechts (AG WE AZR) wurde, auch unter Einbindung der Gremien und Verbände, deshalb in einem ersten Schritt die Ausführungsvorschrift mit Wirkung zum 1.6.2023 überarbeitet. In einer zweiten Phase sollen noch in diesem Jahr die aus Dienstgebersicht erforderlichen gesetzlichen und Verordnungs-Änderungsbedarfe formuliert werden. Erklärtes Ziel ist dabei weiterhin ein ausgewogenes Verhältnis von Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Was die Änderungen nun berücksichtigen
Die nun aufgenommenen Änderungen der A-1420/34 berücksichtigen zunächst im Wesentlichen die bereits im Vorjahr erfolgten kleineren Anpassungen in der SAZV, das heißt etwa die Möglichkeit zur Verkürzung der Wochenarbeitszeit bei Pflege- oder Betreuungspflichten, die Führung von Langzeitkonten und die erweiterte Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit. Darüber hinaus werden insbesondere auch Regelungen zur Rufbereitschaft und zu allgemeiner Erreichbarkeit im Grundbetrieb konkretisiert.
Daneben werden die Vorgaben im Bereich des arbeitszeitrechtlichen Ausnahmetatbestandes („ATB“, §30c Abs. 4 SG, in der Vorschrift nun als „Dienste außerhalb des Grundbetriebes“ bezeichnet) weiter ausgeführt, für den sogenannte militärspezifische Tätigkeiten beschrieben werden. Danach sollen nun etwa mehrtägige Übungs- und Ausbildungsvorhaben mit einer zusammenhängenden Gesamtdauer von mehr als 24 Stunden einschließlich erforderlicher Regenerationszeiten auch ohne einen Bezug zu einem konkret bevorstehenden Einsatz im ATB erfolgen können, soweit bei ihnen Einsatzbedingungen simuliert werden.
Vorschrift soll verständlicher werden
Insgesamt war es das Ziel, die Vorschrift verständlicher zu machen und die Anwendungssicherheit damit zu erhöhen. Es handelt sich damit aber bisher nicht um eine grundlegende Neuordnung des Arbeitszeitrechts.
Die neuen Regelungen werden über den Zeitraum eines Jahres evaluiert. Erforderliche Vorgaben werden hierfür von BMVg FüSK III 5 noch gesondert erteilt. Eine Auswertung und ggf. erneute Überarbeitung der A-1420/34 ist dann bis zum 31. August 2024 vorgesehen. Vorbehaltlich einer erneuten Zustimmung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) endet die Gültigkeit der neuen Version der Vorschrift mit Ablauf des 31. August 2024.
Es wird erwartet, dass seitens des Dienstgebers zur Auslegung und Anwendung der neuen Regelungen umfangreich in der Truppe informiert wird. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, reicht die bloße Ablage dieser wichtigen Vorschrift im Regelungsmanagement nicht aus, um die Truppe zu informieren. Angekündigt wurde nach einer Stakeholder-Informationstagung des FüSK Ende Mai zum Beispiel eine breitere Informationskampagne auf dem Portal „Ynside“. Der DBwV rät gleichwohl dazu, sich auch selbst mit den neuen Regelungen vertraut zu machen.
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