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Celle: Wer eine Entschädigung nach einem vermeintlichen Impfschaden will, braucht einem Urteil zufolge eine Beurteilung nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Die bloße Möglichkeit einer schädlichen Wirkung eines Impfstoffs reiche nicht aus, teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle am Montag zu einem Urteil vom 28. Januar mit (Az. L 10 VE 11/16). Hintergrund war das Verfahren eines Soldaten aus dem Landkreis Oldenburg, der 2010 wegen eines bevorstehenden Auslandseinsatzes gegen Gelbfieber geimpft wurde. Danach klagte der Mann etwa über verlangsamte Augenbewegungen, Schwindel und Sprachprobleme.
In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt den Angaben zufolge einen Zusammenhang zwischen neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich. Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab, weil es Hinweise gebe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei. Das Gericht bestätigte auf der Grundlage mehrerer Gutachten die Rechtsauffassung der Bundeswehr - es habe nicht festgestellt werden können, dass die Impfung die Ursache der Erkrankung war, die genaue Ursache sei nicht bekannt.
Maßgeblich sei der aktuelle Stand der medizinischen Forschung, betonte das Gericht. Obwohl der verwendete Impfstoff schon in über 600 Millionen Dosen gespritzt worden sei, gebe es keine Berichte über ähnliche Fälle. Dies sei ein Indiz für anderweitige Ursachen - zumal der Mann schon vor der Impfung erste Symptome der Krankheit gezeigt habe. Die Gutachter hätten zudem Überarbeitung als Ursache der Veränderung der Augenbewegungen ausgeschlossen.
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