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Der Verband der Berufssoldaten der DDR – Interessenvertretung und Lernort demokratischer Mitbestimmung.
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„Frauen sind bei identischen Anforderungen und gleicher Ausbildung ebenso leistungsfähig wie Männer“
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Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Zivile Beschäftigte im Geschäftsbereich des BMVg sind im Vergleich zu anderen Ressorts von einer besonderen Versetzungshäufigkeit betroffen. So gilt das Wahlrecht zwischen UKV und TG nunmehr auch für zivile Beschäftigte der Bundeswehr unbefristet und über den 31. Dezember 2021 hinaus. Foto: Fotolia/Ambrozinio
Seit dem 1. Januar 2019 gilt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), dass Bundeswehrangehörige grundsätzlich zwischen der Zusage einer Umzugskostenvergütung oder der Gewährung von Trennungsgeld wählen können. Das trifft nach gesetzlichen Änderungen grundsätzlich auch für die meisten Auslandsverwendungen zu. Für diese gesetzliche Regelung des Wahlrechts zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld hatte sich der DBwV jahrelang eingesetzt. Das Wahlrecht soll der besonderen mobilitätsbedingten Belastung der betroffenen Beschäftigten Rechnung tragen, indem die daraus resultierenden Belastungen ausgeglichen werden. Das Wahlrecht stellt einen Ausnahmefall zu der grundsätzlichen Regelung dar, wonach ausschließlich Umzugskosten vergütet werden. Um die Ausnahme zu begründen, muss eine besondere Versetzungshäufigkeit des betroffenen Beschäftigten gegeben sein.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte mit Schreiben vom 3. Juli 2018 im Geschäftsbereich des BMVg grundlegend eine besondere Versetzungshäufigkeit anerkannt. Allerdings bezweifelte das BMF, dass zivile Beschäftigte von der besonderen Versetzungshäufigkeit in vergleichbarem Umfang wie Soldaten betroffen sein können, weshalb die Regelung zum Wahlrecht für zivile Beschäftigte lediglich zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2021 gelten solle.
Der DBwV hatte sich in der Folge für die zivilen Beschäftigten der Bundeswehr eingesetzt und eine Vielzahl von Fachgesprächen geführt. Im Ergebnis konnte das BMVg dem BMF zwischenzeitlich nachweisen, dass zivile Beschäftigte in dessen Geschäftsbereich im Vergleich mit anderen Ressorts ebenfalls von einer besonderen Versetzungshäufigkeit betroffen sind. Damit gilt das Wahlrecht nunmehr auch für zivile Beschäftigte der Bundeswehr unbefristet und über den 31. Dezember 2021 hinaus. Das BMVg hat mit Schreiben der Abteilung Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen vom 5. März 2021 über die Änderung informiert.
Der DBwV begrüßt diese unbefristete Neuregelung auch für zivile Beschäftigte der Bundeswehr und die damit einhergehende Herbeiführung eines statusgruppenübergreifenden Wahlrechtszwischen Zusage der Umzugskostenvergütung und der Gewährung von Trennungsgeld im Bereich der Bundeswehr.
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