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Der DBwV empfiehlt, dass Teilzeittarifbeschäftigten, für die Mehrarbeit angeordnet wurde, unbürokratisch eine Auszahlung der geleisteten Mehrarbeit gewährt wird. Foto: Bundeswehr/Sandra Herholt
Zivilpersonal, welches beispielsweise in den Krankenhäusern der Bundeswehr tätig ist, sollte unbürokratisch und zeitnah einen Ausgleich nach § 8 TVöD erhalten.
Derzeit leisten viele Teilzeittarifbeschäftigte in den Bundeswehrkrankenhäusern im Corona-Einsatz über ihre Teilzeitverträge hinaus erhebliche Mehrarbeit und Überstunden. Hierbei teilen sich zwei Teilzeitkräfte oft eine Vollzeitstelle. Auf Grund des erheblichen Anfalls an Mehrarbeits- und Überstunden und des „Dienstpostensplittings“ erscheint es fraglich, ob die angehäufte Arbeitszeit durch Freizeitausgleich nach der Überwindung der Corona-Krise abgebaut werden kann. Es gibt somit die Sorge, dass im Rahmen einer Gleitzeitregelung angehäufte Mehrarbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto in Folge der Überschreitung des Abrechnungszeitraums zumindest zu einem großen Teil verfallen werden.
Um dem entgegen zu wirken, wird seitens des DBwV empfohlen, dass Teilzeittarifbeschäftigten, für die Mehrarbeit angeordnet wurde, unbürokratisch eine Auszahlung der geleisteten Mehrarbeit nach § 8 Abs. 2 TVöD-Bund gewährt wird. Sofern bereits jetzt schon absehbar ist, dass die aufgebauten Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD-Bund festgelegten Zeitraums von mindestens einem Jahr mit Freizeit ausgeglichen werden können, sollte im Rahmen einer Einzel- oder gegebenenfalls Kollektivvereinbarung der Fälligkeitszeitpunkt vorgezogen werden. Dies wäre auch ein sichtliches Zeichen von Wertschätzung der von Tarifbeschäftigten in der Krise geleisteten Arbeit. Ebenso unbürokratisch sollte sich die Abrechnung von Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit nach § 8 Abs. 1 TVöD-Bund gestalten.
Hierzu ist zu empfehlen, dass die Einführung des softwaregestützten PEP-Moduls zur Personaleinsatzplanung flächendeckend in allen Bundeswehrkrankenhäusern forciert wird, da sich die Auszahlung von angefallenen Zuschlägen dadurch wesentlich administrationsärmer gestalten würde. Die Verwaltungsvereinfachung ist dabei ganz im Sinne der Beschäftigten.
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