70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Der DBwV empfiehlt, dass Teilzeittarifbeschäftigten, für die Mehrarbeit angeordnet wurde, unbürokratisch eine Auszahlung der geleisteten Mehrarbeit gewährt wird. Foto: Bundeswehr/Sandra Herholt
Zivilpersonal, welches beispielsweise in den Krankenhäusern der Bundeswehr tätig ist, sollte unbürokratisch und zeitnah einen Ausgleich nach § 8 TVöD erhalten.
Derzeit leisten viele Teilzeittarifbeschäftigte in den Bundeswehrkrankenhäusern im Corona-Einsatz über ihre Teilzeitverträge hinaus erhebliche Mehrarbeit und Überstunden. Hierbei teilen sich zwei Teilzeitkräfte oft eine Vollzeitstelle. Auf Grund des erheblichen Anfalls an Mehrarbeits- und Überstunden und des „Dienstpostensplittings“ erscheint es fraglich, ob die angehäufte Arbeitszeit durch Freizeitausgleich nach der Überwindung der Corona-Krise abgebaut werden kann. Es gibt somit die Sorge, dass im Rahmen einer Gleitzeitregelung angehäufte Mehrarbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto in Folge der Überschreitung des Abrechnungszeitraums zumindest zu einem großen Teil verfallen werden.
Um dem entgegen zu wirken, wird seitens des DBwV empfohlen, dass Teilzeittarifbeschäftigten, für die Mehrarbeit angeordnet wurde, unbürokratisch eine Auszahlung der geleisteten Mehrarbeit nach § 8 Abs. 2 TVöD-Bund gewährt wird. Sofern bereits jetzt schon absehbar ist, dass die aufgebauten Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD-Bund festgelegten Zeitraums von mindestens einem Jahr mit Freizeit ausgeglichen werden können, sollte im Rahmen einer Einzel- oder gegebenenfalls Kollektivvereinbarung der Fälligkeitszeitpunkt vorgezogen werden. Dies wäre auch ein sichtliches Zeichen von Wertschätzung der von Tarifbeschäftigten in der Krise geleisteten Arbeit. Ebenso unbürokratisch sollte sich die Abrechnung von Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit nach § 8 Abs. 1 TVöD-Bund gestalten.
Hierzu ist zu empfehlen, dass die Einführung des softwaregestützten PEP-Moduls zur Personaleinsatzplanung flächendeckend in allen Bundeswehrkrankenhäusern forciert wird, da sich die Auszahlung von angefallenen Zuschlägen dadurch wesentlich administrationsärmer gestalten würde. Die Verwaltungsvereinfachung ist dabei ganz im Sinne der Beschäftigten.
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: