Durch die Aufhebung der pandemiebedingten Regelungen entfällt die grundsätzliche Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung von Privat-Kfz im Rahmen von Dienstreisen mit der Folge der Gewährung von 30 Cent je Kilometer ohne Höchstbetragsbeschränkung - kurz: Menschen, die auf das Auto angewiesen sind, sind die Verlierer. Foto: Fotolia/ambrozinio - Montage: DBwV

01.07.2022
Von Anika Scharlau

Aufhebung pandemiebedingter Anpassungen im Rahmen des Reisekostenrechts

Aufgrund des Wegfalls eines Großteils der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie in der Öffentlichkeit hebt das BMVg mit Wirkung zum 1. Juli 2022 für seinen Geschäftsbereich die pandemiebedingten Anpassungen im Reisekostenrecht sowie für Fahrten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ersatzlos auf.

Konkret sehen die zugrundeliegenden Erlasse vom 9. und 10. Juni 2022 die Aufhebung folgender Regelungen vor:

  • grundsätzliche Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung von Privat-Kfz im Rahmen von Dienstreisen mit der Folge der Gewährung von 30 Cent je Kilometer ohne Höchstbetragsbeschränkung
  • erweiterte Anerkennung von Aufenthaltsorten außerhalb der Dienststätte sowie der Wohnung als regelmäßigen Start- und Zielpunkt von Dienstreisen
  • reisekostenrechtliche Anerkennung höherer oder zusätzlicher Kosten bei Dienstreisen, die durch pandemiebedingt abweichende Reiseverläufe oder erforderliche Testungen entstanden sind
  • erweiterte Erstattungsfähigkeit von dienstlichen Bahnfahrten in der 1. Wagenklasse auch unter zwei Stunden Fahrtzeit
  • Gewährung reisekostenrechtlicher Abfindungen bei der Durchführung notweniger Impfreisen an Bundesimpfzentren und sonstige Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr zur Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus
  • generelle Anerkennung des medizinischen Erfordernisses zur Nutzung eines Privat-Kfz
  • allgemeine Anerkennung des medizinischen Erfordernisses zur Nutzung der 1. Wagenklasse bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln

Damit trägt das BMVg seiner Verpflichtung gegenüber dem Klimakonzept der Bundesregierung Rechnung. Umweltschutz- und Nachhaltigkeitskonzepte erfordern einen stärkeren Fokus auf die Förderung des Bahnfahrens und eine Abkehr der Nutzung privater Kfz.

„Bei allem Verständnis und der Notwendigkeit, dass auch die Bundeswehr ihren Beitrag zum Umweltschutz zu leisten hat, ist die Aufhebung der pandemiebedingten Anpassungen – insbesondere vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Spritpreise - eine bedauerliche Entwicklung“, sagt der Vorsitzende des Fachbereichs Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht, Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch, und stellt klar: „Die Möglichkeit des kostenlosen Bahnfahrens war ein wichtiger und bedeutender Schritt, der von der Truppe auch sehr gut angenommen wird. Jedoch gibt es Regionen, in denen das Streckennetz nicht ausreichend ist und die Betroffenen auf ihr Kfz angewiesen sind. Diese sind nun die Verlierer!“ Und weiter: „Der DBwV setzt sich weiterhin für eine Erhöhung der Fahrtkosten auf mindestens 30 Cent pro Kilometer ein.“ Dies sei angesichts der geschaffenen Möglichkeit einer erhöhten Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nur sachgerecht, so Buch.

Mit Rat und Hilfe stets an Ihrer Seite!

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Alle Ansprechpartner im Überblick