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Mit zwei Beschlüssen aus dem Frühjahr vergangenen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die besoldungsrechtlichen Regelungen für Beamte und Richter in Berlin und Nordrhein-Westfalen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Insbesondere sah es den im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation gebotenen Mindestabstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundleistungsniveau nicht als gewahrt an. Foto: Bundesverfassungsgericht
Das für die Bundesbesoldung zuständige Bundesinnenministerium (BMI) hat gestern ein Rundschreiben veröffentlicht. Darin geht es um Besoldungsfragen, die auch die Menschen der Bundeswehr betreffen, sofern sie Besoldungsempfänger, d.h. entweder Beamter oder Zeit- und Berufssoldat sind. Hintergrund sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Frühjahr 2020. In zwei Verfahren ging es in Karlsruhe um die Frage, ob die Höhe der Besoldung für Landesbeamte „amtsangemessen“ ist oder nicht. Was zunächst äußerst theoretisch klingt, wird aus Sicht des Bundesinnenministeriums unter Umständen auch Anpassungsbedarf für die Besoldung der Beamten und Soldaten im Bund und damit auch der Angehörigen der Bundeswehr nach sich ziehen.
Eigentlich hatte das BMI daher beabsichtigt und mit zahlreichen Bundesressorts auch schon abgestimmt, die für notwendig erachteten Änderungen bereits im aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz umzusetzen, das erst letzte Woche den Bundestag passierte. Konkret plante das BMI drei Änderungen. Erstens sollten in der Besoldung die Kosten für Kinder stärker berücksichtigt werden, zweitens für das Wohnen und drittens sollte der Abstand der untersten Besoldungsgruppen zur sozialen Grundsicherung vergrößert werden. Das alles im Rückgriff auf die Urteile aus Karlsruhe, die den Gesetzgeber hierzu aufgefordert haben. Die geplanten Änderungen lehnten mehrere Ressorts der Bundesregierung unter anderem mit Blick auf die entsprechende Finanzierung dann jedoch ab, so dass sie nicht Gegenstand des aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetztes werden konnten.
So kommt es nun zu der kuriosen Situation, dass das BMI ein Gesetz für die nächste Legislatur in Aussicht stellt bzw. stellen muss, was die Verfassungsgerichtsrechtsprechung umsetzt. Das BMI gibt mit dem Schreiben zunächst einen Überblick und informiert vor allem darüber, dass Betroffene zunächst überhaupt nicht tätig werden müssen, also keinerlei Anträge o.ä. schreiben müssen. Oft ist es so, dass Betroffene Beamte oder Soldaten Fristen einhalten müssen, um Ansprüche nicht zu verlieren. Darauf verzichtet das BMI mit diesem Schreiben. Dies dient ganz klar der Verwaltungsvereinfachung und wird vom DBwV begrüßt. Natürlich werden unsere Verbandsjuristen jetzt ganz genau prüfen und sich melden, wenn sich dennoch aus DBwV-Sicht Handlungsbedarf ergibt.
Worum geht es konkret? Mit den zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen: 2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) hat das Verfassungsgericht die besoldungsrechtlichen Regelungen für Beamte und Richter in den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Insbesondere sah es den im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation gebotenen Mindestabstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundleistungsniveau nicht als gewahrt an. Dies betrifft insbesondere Staatsdiener mit drei und mehr Kindern, schlägt aber aufgrund der „amtsangemessenen“ Alimentation auf das derzeitige Besoldungssystem in Gänze durch.
Die vom BVerfG in den o.a. Beschlüssen bekräftigten Grundsätze beanspruchen aufgrund der sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung auch gegenüber dem Bund Geltung. Zwar hat der Bund als Dienstherr der Soldaten, Bundesbeamten und -richter bei der verfassungskonformen Neugestaltung der Besoldung und Versorgung seinen Handlungsbedarf erkannt, sah sich gleichwohl aber nicht in der Lage, die Umsetzung der Beschlüsse bereits im Rahmen des aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes zu finalisieren. Daher könne „die bundesbesoldungsgesetzliche Umsetzung dieser Beschlüsse nicht innerhalb der den betroffenen Ländern vom BVerfG gesetzten Fristen (1. bzw. 31. Juli 2021) erfolgen, sondern muss einer neuen Gesetzesinitiative der Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode vorbehalten bleiben“, heißt es in dem Rundschreiben.
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